Federal Supreme Court declines appeal for lack of reasoning

4A_626/2012Tribunal Federal / Divisão Civil I28 de jan. de 2013Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a Zurich Commercial Court order in a shareholder-law dispute. After the Commercial Court later lifted its advance-payment and security orders, the Supreme Court held the appeal moot as to items 2-6 and struck those parts off. As to the remaining point, concerning the partial withdrawal of the claim and the resulting discontinuance, the appellant failed to address the cantonal court's reasoning at all. The court therefore declined to enter into the appeal for lack of sufficient reasoning. No court costs were charged, and no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen und Gegenstandslosigkeit der Beschwerde. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nur ein, soweit die Beschwerdeschrift die Verletzung von Rechten in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids hinreichend aufzeigt; blosse Ankündigungen oder allgemein gehaltene Vorbringen genügen nicht. Wird ein angefochtener Entscheid durch nachfolgende kantonale Anordnungen in einzelnen Punkten gegenstandslos, ist die Beschwerde insoweit als erledigt abzuschreiben. Fehlt es bezüglich eines verbleibenden Streitpunkts an einer sachbezogenen Rüge, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Kosten können bei besonderer Konstellation ausnahmsweise erlassen werden; eine Parteientschädigung setzt Aufwand im bundesgerichtlichen Verfahren voraus.

Texto completo

{T 0/2}
4A_626/2012

Urteil vom 28. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aktienrecht,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2012.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte und folgende Rechtsbegehren stellte:
"1. Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der GV vom 4. Oktober 2011 nichtig sind;
2. Eventuell sei festzustellen, dass die GV Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 anfechtbar sind;
3. Es sei RA W.________ und Z.________ als Verwaltungsräte der Y.________ aus dem Handelsregister zu löschen.
4. Es sei festzustellen, dass die V.________ Stiftung Zürich an der Y.________ nicht berechtigt ist;
5. Es sei festzustellen, dass die Statuten der Y.________ nicht den gesetzlichen Bestimmungen nach Art. 621 und 632 OR im Kapitalliberieren entsprechen und die Y.________ sei aus dem Handelsregister zu löschen."
dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 17. September 2012 das Verfahren in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 abschrieb (Dispositiv-Ziffer 1), dem Beschwerdeführer Frist setzte zur Vorschussleistung für die Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 2) und zur Sicherstellung der Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 3), ankündigte, dass der Beschwerdegegnerin nach Eingang des Vorschusses und der Sicherheit Frist zur Klageantwort angesetzt werde (Dispositiv-Ziffer 4), die Gerichtsgebühr für Dispositiv-Ziffer 1 auf Fr. 1'500.-- festsetzte (Dispositiv-Ziffer 5) und die Kosten dem Kläger auferlegte (Dispositiv-Ziffer 6);
dass in der Verfügung festgehalten wurde (S. 3), dass der Beschwerdeführer die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 mit Eingabe vom 10. September 2012 sinngemäss zurückgezogen habe und insoweit das Verfahren als durch (teilweisen) Klagerückzug erledigt abzuschreiben sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. Oktober 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die Verfügung des Handelsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 15. Januar 2013 Ziffer 2 und 3 seiner Verfügung vom 17. September 2012 aufhob;
dass das Handelsgericht in der Entscheidbegründung erläuterte, dass es seinen Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auf erneutes Gesuch des Beschwerdeführers hin in Wiedererwägung gezogen habe und das Armenrechtsgesuch nun umfassend prüfen werde und erst danach über die Vorschuss- und Sicherheitsleistungen und die weiteren prozessualen Anträge des Beschwerdeführers zu entscheiden sei;
dass das Handelsgericht mit Schreiben vom 15. Januar 2013 gegenüber dem Bundesgericht erklärte, dass aus seiner Sicht mit der Verfügung vom 15. Januar 2013 das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden sei;
dass aus diesen Äusserungen geschlossen werden kann, dass das Handelsgericht seine Verfügung vom 17. September 2012 auch in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 als überholt betrachtet, obschon es diese Ziffern in der Verfügung vom 15. Januar 2013 nicht ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet;
dass demnach die Beschwerde bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2-6 der Verfügung vom 17. September 2012 gegenstandslos geworden ist und insoweit abgeschrieben werden kann;
dass dagegen die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 17. September 2012 mit der Verfügung vom 15. Januar 2013 nicht aufgehoben worden und deshalb die Beschwerde insoweit nicht gegenstandslos geworden ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2012 mit keinem Wort zu dem vom Handelsgericht festgehaltenen Teilrückzug der Klage und der Abschreibung äussert, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, weil ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und abgeschrieben wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Palavras-chave

shareholder disputemootnessadmissibilityreasoned appealwithdrawal of claimcourt costsparty compensation