projetos
4A_49/2011 ΓÇó Non-entry on complaint for lack of admissibility and reasoning
4A_49/2011Tribunal Federal / Divisão Civil I10 de mar. de 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s filing in an employment dispute over CHF 9,311.10. The complaint against the Arbeitsgericht’s order of 7 April 2010 was inadmissible because that order was not a cantonal final decision. The civil law appeal also failed because the statutory amount in dispute was not reached and no adequately substantiated question of fundamental importance was shown. The filing could only be treated as a subsidiary constitutional complaint, but it did not raise specific constitutional rights or engage with the cantonal reasoning. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant; no compensation was awarded to the respondent.
Art. 75 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 116 and Art. 117 BGG; admissibility and reasoning requirements for civil appeals and subsidiary constitutional complaints. A complaint directed against a non-final cantonal order is inadmissible. Where the amount in dispute does not reach the statutory minimum, a civil appeal is available only if the appellant specifically alleges and substantiates a question of fundamental importance. A subsidiary constitutional complaint is limited to violations of constitutional rights and must, in a precise and decision-related manner, identify the allegedly violated rights and address the challenged reasoning; generalized criticism or mere assertion of federal-law or ECHR violations is insufficient. Failure to meet these pleading requirements leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
{T 0/2}
4A_49/2011
Urteil vom 10. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Wiederherstellung einer Frist,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 8. Dezember 2010.
In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht Bremgarten den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. März 2010 dazu verpflichtete, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 9'311.10 zu bezahlen;
dass das Dispositiv dieses Urteils dem Beschwerdeführer am 24. März 2010 zugestellt wurde mit dem Hinweis, dass die Parteien innert fünf Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs beim Arbeitsgericht eine vollständige Ausfertigung des Entscheids verlangen können;
dass der Beschwerdeführer das Arbeitsgericht mit Eingabe vom 31. März 2010 um eine Wiederherstellung der Frist von fünf Tagen und um die Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung ersuchte;
dass das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 7. April 2010 das Gesuch um Wiederherstellung abwies und auf das Begehren um Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. Juni 2010 die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts eingereichte Beschwerde guthiess, die Verfügung aufhob und die Sache zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs an das Arbeitsgericht zurückwies;
dass das Arbeitsgericht mit Entscheid vom 13. September 2010 das Gesuch um Wiederherstellung erneut abwies und auf das Begehren um Zustellung einer vollständigen Urteilsausfertigung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde einlegte mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Arbeitsgerichts vom 13. September 2010 aufzuheben und ihm eine vollständige Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 15. März 2010 zuzustellen;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 8. Dezember 2010 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer mit vom 22. Januar 2011 datierender Eingabe an das Bundesgericht gelangte, aus welcher sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts vom 8. Dezember 2010 und die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 7. April 2010 mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 7. April 2010 anficht, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass der im vorliegenden Fall für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen erforderliche minimale Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird, weshalb dieses Rechtsmittel nur zulässig wäre, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass in der Beschwerdeschrift behauptet und begründet werden muss, dass und inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4);
dass der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung, die "aargauische Sondergesetzgebung" verletze Bundesrecht bzw. "europäisches Menschenrecht", nicht hinreichend darzulegen vermag, inwiefern sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll;
dass die Beschwerde in Zivilsachen somit unzulässig ist und die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe kritisiert, die kurze Fristansetzung durch das Arbeitsgericht verletze "die Regeln der europäischen Menschenrechtskonvention und damit auch die Bundesverfassung der Schweiz", dabei aber weder im Einzelnen auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, geschweige denn detailliert aufzeigt, gegen welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verstossen haben soll;
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe weiter die Frage aufwirft, ob ihm die kantonalen Entscheide korrekt zugestellt worden seien, dabei aber ebenfalls keine substanziierten Verfassungsrügen erhebt;
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG damit offensichtlich nicht genügen, so dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Hurni