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4A_470/2013 ΓÇó Complaint dismissed in delay-of-justice case
4A_470/2013Tribunal Federal / Divisão Civil I16 de out. de 2013Dismissed
X. challenged a St. Gallen cantonal decision dismissing his delay-of-justice complaint. Before the Federal Court he repeated only arguments already rejected below. The court dismissed the complaint in summary proceedings under Art. 109(2)(a) BGG, adopting the cantonal reasoning. It also waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG.
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; summarische Abweisung einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde durch Verweisung auf die Erwägungen der Vorinstanz; das Bundesgericht kann auf eine eigenständige Begründung verzichten, wenn die Eingaben lediglich bereits verworfene Rügen wiederholen und keine neuen, entscheidwesentlichen Argumente enthalten. Gerichtskosten können nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG erlassen werden.
{T 0/2}
4A_470/2013
Urteil vom 16. Oktober 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 11. Juli 2013.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 11. Juli 2013 abwies, soweit er auf sie eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 16. September 2013 eine Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid vom 11. Juli 2013 "100 % Beschwerde in allen Punkten" zu erheben;
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift ausschliesslich Rügen erhebt, die bereits im angefochtenen Entscheid aufgrund zutreffender Erwägungen als unbegründet verworfen wurden;
dass die Beschwerde unter diesen Umständen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Hinweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz, der sich das Bundesgericht anschliesst, abzuweisen ist;
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin