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4A_448/2011 ΓÇó No entry for insufficiently reasoned appeal
4A_448/2011Tribunal Federal / Divisão Civil I26 de jul. de 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellants’ French-language submissions did not satisfy the statutory reasoning requirements for a federal appeal. They failed to identify, with reference to the cantonal decision, which rights had been violated and did not properly raise any constitutional grievances. The Court therefore did not enter into the appeal. Given the circumstances, it waived court costs.
Art. 42 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of an appeal and requirements of substantiated reasoning. An appeal to the Federal Supreme Court must, by reference to the reasoning of the challenged decision, set out in a comprehensible manner which rights were violated. Alleged violations of constitutional rights are examined only if expressly raised and specifically substantiated. Where these requirements are manifestly not met, the Court may decide not to enter into the matter in simplified proceedings. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, court costs may exceptionally be waived in the circumstances of the case.
{T 0/2}
4A_448/2011
Urteil vom 26. Juli 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ SA,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankentaggeldversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 2011.
In Erwägung,
dass die Schlichtungsbehörde des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Mai 2011 das von den Beschwerdeführern gestellte Schlichtungsgesuch betreffend Ausrichtung von Taggeldleistungen abwies;
dass das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens am 7. Juni 2011 dem Bundesgericht ein in französischer Sprache verfasstes Schreiben einreichte, in dem im Namen der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Bezug genommen und das Bundesgericht gebeten wurde, im kantonalen Verfahren zu vermitteln;
dass die Beschwerdeführer und das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens mit in französischer Sprache verfasstem Präsidialschreiben vom 14. Juni 2011 darauf hingewiesen wurden, dass das Comité die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht vertreten könne;
dass im Präsidialschreiben sodann festgehalten wurde, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts sei, im kantonalen Verfahren zu vermitteln, und schliesslich auf die Anforderungen aufmerksam gemacht wurde, welcher eine Beschwerde an das Bundesgericht gerecht werden muss;
dass das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens dem Bundesgericht am 11. Juli 2011 ein zweites Schreiben einreichte, in der es im Namen der Beschwerdeführer zum Ausdruck brachte, dass diese den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts beim Bundesgericht anfechten wollen;
dass das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben vom 14. Juni und 11. Juli 2011 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin