Late appeal and insufficient reasoning led to non-entry

4A_351/2012Tribunal Federal / Divisão Civil I4 de jul. de 2012Inadmissible

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Resumo Omnilex

X.________ GmbH appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment ordering its dissolution and liquidation due to a serious organizational defect. The Federal Court held that the appeal was filed too late because service was deemed completed on 2 May 2012, making 1 June 2012 the deadline. The later pickup of the decision on 4 June 2012 did not restart the deadline. The court also found the appeal manifestly insufficiently reasoned. It therefore declined to enter into the appeal, imposed CHF 500 in court costs on the appellant, and awarded no party compensation to the respondent.

Sumário Omnilex

Art. 100 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 BGG; Fristenlauf bei eingeschriebener Zustellung und Bedeutung eines zweiten Zustellungsversuchs. Die Beschwerdefrist beginnt bei einer nur gegen Unterschrift ausgehändigten Sendung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch zu laufen; ein späterer Zustellungsversuch oder die tatsächliche Entgegennahme der Entscheidung vermag Fristbeginn und Fristende nicht zu beeinflussen. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; das Bundesgericht prüft Grundrechtsrügen nur bei ausdrücklicher und hinreichend begründeter Geltendmachung. Fehlt es an fristgerechter Eingabe oder genügender Begründung, ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

Texto completo

{T 0/2}
4A_351/2012

Urteil vom 4. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Zustelladresse:
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2012.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. April 2012 entschied, die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) werde aufgrund eines schwerwiegenden Organisationsmangels aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet;
dass das Handelsgericht seinen Entscheid am 24. April 2012 mit der Post als Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin senden liess, wobei die Abholungsanweisung der Beschwerdeführerin am 25. April 2012 zuging und die Sendung innerhalb der angesetzten Frist nicht abgeholt wurde;
dass der Zustellungsversuch am 31. Mai 2009 an dieselbe Adresse wiederholt wurde, wobei die Sendung am 4. Juni 2012 abgeholt wurde;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine am 13. Juni 2012 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass sie den Entscheid des Handelsgerichts vom 24. April 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Urteils des Handelsgerichts vom 24. April 2012 eingereicht werden musste (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass diese Frist mit der Mitteilung des Entscheids zu laufen begann, wobei im vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 44 Abs. 2 BGG zur Anwendung kommt, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt;
dass der erste erfolglose Zustellungsversuch im vorliegenden Fall - wie bereits erwähnt - am 25. April 2012 durchgeführt wurde, sodass die Mitteilung als am 2. Mai 2012 erfolgt gilt, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 1. Juni 2012 abgelaufen ist (Art. 45 Abs. 1 BGG);
dass der zweite Zustellungsversuch des Handelsgerichts und die schliesslich am 4. Juni 2012 erfolgte Entgegennahme des Entscheids durch die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist hatten (vgl. Urteil 4A_224/2009 vom 23. Juni 2009);
dass die am 13. Juni 2012 der Post übergebene Eingabe der Beschwerdeführerin somit verspätet ist, weshalb ihre Beschwerde offensichtlich unzulässig und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auch deswegen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Palavras-chave

non-entryappeal deadlineservice of processinsufficient reasoningorganizational defectcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against the cantonal judgment was filed within the statutory time limit.

Decisão extraída

The appeal period had expired before the filing on 13 June 2012; the appeal was late.

Fundamentação extraída

Service was deemed effected on 2 May 2012 after the first failed delivery attempt on 25 April 2012, so the 30-day time limit ended on 1 June 2012. A later delivery attempt and actual receipt on 4 June 2012 did not affect the deadline.

Questão jurídica principal

Whether the appeal satisfied the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Decisão extraída

The submission did not meet the mandatory reasoning requirements.

Fundamentação extraída

The appellant did not sufficiently explain which rights were violated and raised no properly reasoned constitutional grievances, so the court could not examine the merits.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs and party compensation.

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded to the respondent.

Fundamentação extraída

As the appeal was not entered into, the costs had to be borne by the appellant; no compensation was due to the respondent.

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