Appeal withdrawn after settlement; costs split equally

4A_332/2013Tribunal Federal / Divisão Civil I9 de ago. de 2013Withdrawn

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Resumo

The appellant withdrew its appeal to the Federal Supreme Court after the parties settled the tenancy dispute. The parties agreed that the proceedings be discontinued, the court costs of CHF 600 be split equally, and each side bear its own legal fees. The Court accordingly struck the case from the docket under Art. 32(2) BGG and ordered costs as agreed, without awarding party compensation.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde nach Vergleich: Wird das bundesgerichtliche Verfahren nach Abschluss eines Vergleichs und Rückzug der Beschwerde gegenstandslos, so ist es abzuschreiben. Die Gerichtskosten werden nach Massgabe der Parteivereinbarung auferlegt; sieht diese eine hälftige Teilung vor, ist entsprechend zu entscheiden. Parteientschädigungen sind bei entsprechender Vereinbarung bzw. bei Selbsttragung der Anwaltskosten nicht zuzusprechen.

Texto completo

{T 0/2}

4A_332/2013

Verfügung vom 9. August 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Federico Domenghini,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 10. Juni 2013.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Juni 2013 mit Rechtsschrift vom 8. Juli 2013 beim Bundesgericht anfocht;

dass die Parteien am 6. August 2013 einen Vergleich schlossen, wonach die Beschwerde beim Bundesgericht zurückgezogen werde, die Gerichtskosten hälftig zu teilen seien und jede Partei die eigenen Anwaltskosten übernehme;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die Gerichtskosten gemäss dem Vergleich den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Palavras-chave

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