Non-entry for insufficiently reasoned appeal; legal aid refused

4A_311/2013Tribunal Federal / Divisão Civil I20 de jun. de 2013Inadmissible

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Resumo

The appellant challenged the Zurich cantonal court's refusal of legal aid in a pending conciliation matter concerning patent disputes, unpaid claims, and damages. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the required reasoning standards: it contained no sufficiently substantiated complaints against the decisive cantonal grounds and merely alleged abuse of discretion. The court therefore did not enter into the appeal. As the case was hopeless, the request for legal aid for the federal proceedings was denied. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a civil appeal before the Federal Supreme Court requires specific and reasoned criticism of the challenged decision. The appellant must address the decisive reasoning of the cantonal authority and indicate, with sufficient clarity, which federal rights were violated and why. Mere general allegations, including bare assertions of abuse of discretion, are insufficient. Constitutional complaints are examined only if expressly raised and substantiated. Where an appeal is manifestly inadmissible or hopeless, legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG must be refused; costs are allocated to the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}

4A_311/2013

Urteil vom 20. Juni 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. April 2013.

Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2013 an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch stellte, es sei ihm in einem beim Friedensrichteramt Schlieren bzw. Adliswil hängigen Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage gegen B.________ sowie das X.________ und gegen C.________ betreffend Patentstreitigkeiten, offene Forderungen und Schadenersatz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch mit Urteil vom 15. März 2013 abwies, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen sei und das Hauptbegehren aussichtslos sei;
dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhob, die mit Beschluss und Urteil vom 25. April 2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abschrieb und die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass auf die Einholung einer Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen und darlegen würde, weshalb und inwiefern der darauf gestützte Entscheid Rechte des Beschwerdeführers verletzen soll, sondern bloss pauschal den Vorwurf des Ermessensmissbrauchs erhebt;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Palavras-chave

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