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4A_257/2013 ΓÇó No entry due to insufficient appeal reasoning
4A_257/2013Tribunal Federal / Divisão Civil I29 de mai. de 2013Inadmissible
The appellant challenged a cantonal judgment in a sickness daily allowance insurance dispute, but his filing to the Federal Supreme Court contained no legal reasoning and only stated that he was appealing. The Court held that the requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG were not met and therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. Federal court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of the appeal and duty to reason complaints: an appeal to the Federal Supreme Court must set out, in relation to the reasoning of the challenged decision, which rights were allegedly violated. Constitutional grievances are examined only if expressly invoked and substantiated. A mere declaration that an appeal is filed does not satisfy the reasoning requirement and leads to non-entry. Costs follow the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG; party compensation requires compensable effort by the respondent under Art. 68 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
4A_257/2013
Urteil vom 29. Mai 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankentaggeldversicherung (VVG),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 28. März 2013.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2012 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gegen die Beschwerdegegnerin Klage in der Höhe von Fr. 61'000.-- einreichte;
dass die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer Widerklage in der Höhe von Fr. 44'344.45 erhob;
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. März 2013 die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Klage zur Zahlung von Fr. 676.88 und den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Widerklage zur Zahlung von Fr. 32'322.-- verurteilte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Mai 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Versicherungsgerichts anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids zudem auch darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde seine Begehren und deren Begründung enthalten muss;
dass der Beschwerdeführer keine Rügen vorbringt, sondern in seiner Eingabe lediglich erklärt, er lege Beschwerde ein;
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier