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4A_256/2012 ΓÇó Federal appeal rejected for insufficient reasoning
4A_256/2012Tribunal Federal / Divisão Civil I7 de jun. de 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court dismissed the appellant’s challenge in a sick pay dispute because the French-language submission did not satisfy the mandatory reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act. The filing failed to explain, with reference to the cantonal judgment, which rights were violated and did not properly substantiate any constitutional complaints. The Court therefore issued a non-entry decision under Art. 108(1)(b) BGG and waived court costs under Art. 66(1) BGG.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Die Rüge von Verfassungsverletzungen ist nur zu beachten, wenn sie ausdrücklich erhoben und begründet wird. Ein bloss pauschaler oder appellatorischer Vorwurf genügt nicht; bei offensichtlicher Unzulänglichkeit tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Kosten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
4A_256/2012
Urteil vom 7. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherung X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankentaggeld,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14. März 2012.
In Erwägung,
dass der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Urteil vom 14. März 2012 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage nicht eintrat, weil die Klageschrift formelle Mängel aufwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. Mai 2012 datierte, in französischer Sprache verfasste Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts mit Beschwerde anzufechten;
dass das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 18. Mai 2012 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin