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4A_157/2010 ΓÇó Federal Supreme Court: complaint inadmissible for lack of reasoning
4A_157/2010Tribunal Federal / Divisão Civil I31 de mar. de 2010Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a Zurich cantonal supervisory decision that had refused to enter into a complaint against the District Court of Meilen because the procedural deposit was not paid in time. The complainant submitted only the challenged decision with a handwritten note that she was contesting it. The Court held that the filing did not satisfy the statutory requirement to state requests and reasons showing a violation of law. It therefore did not enter into the complaint and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerde an das Bundesgericht muss Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung enthalten; es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Blosses Anfechten eines Entscheids ohne nachvollziehbare Begründung genügt nicht. Fehlt es an diesen Anforderungen offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unter den Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG verzichtet werden.
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4A_157/2010
Urteil vom 31. März 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139, 8706 Meilen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 22. Februar 2010.
In Erwägung,
dass die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Februar 2010 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen das Bezirksgericht Meilen erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Prozesskaution innerhalb der angesetzten Frist nicht geleistet hatte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 11. März 2010 ein Exemplar des Beschlusses des Obergerichts einreichte, auf dem sie handschriftlich vermerkt hatte, dass sie diesen Beschluss anfechte;
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung enthalten muss (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei mit der Begründung in gedrängter Form dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. März 2010 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin