Non-entry for insufficiently reasoned constitutional complaint

2P.205/2003Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II12 de set. de 2003Dismissed

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The Federal Supreme Court held that the appellants' constitutional complaint against the cantonal non-entry decision was insufficiently reasoned under Art. 90(1)(b) OG and therefore inadmissible under the summary procedure of Art. 36a OG. Because the complaint was hopeless, the request for free legal aid and counsel was denied. Court costs of CHF 200 were imposed jointly and severally on the two appellants. The underlying cantonal dispute concerned the refusal to admit their child to a secondary school track and the subsequent handling of the fee waiver request.

Sumário Omnilex

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; summary constitutional complaint proceedings under Art. 36a OG: A staatsrechtliche Beschwerde must set out the relevant facts and, in a concise and specific manner, indicate which constitutional rights were violated and in what respect; mere appellatory criticism is insufficient. The Federal Supreme Court examines only duly raised and, where possible, substantiated grievances and does not review a cantonal decision ex officio. If the complaint fails these substantiation requirements, it is non-entered upon without merits review. A request for free legal aid and counsel is to be denied when the complaint is manifestly devoid of prospects of success (Art. 152 OG). Costs are then borne by the unsuccessful appellants, including joint and several liability where ordered.

Texto completo

{T 0/2}
2P.205/2003 /kil

Urteil vom 12. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiberin Müller.

Parteien
X. und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Aufnahmeprüfung-Wiedererwägung-Zuständigkeit,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
10. Juli 2003.

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 verweigerte die Kantonsschule B.________ die Aufnahme von A.________ in das Maturitätsprofil Mathematik und Naturwissenschaften. Dagegen erhoben die Eltern von A.________, X. und Y.________, beim Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn Beschwerde und ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 forderte das Departement die Beschwerdeführer auf, bis spätestens am 21. Mai 2003 das Formular "Gesuch und Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" vollständig ausgefüllt zu retournieren oder einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 teilten die Eltern X. und Y.________ dem Departement mit, es sei ihnen nicht möglich, die erforderlichen Formulare rechtzeitig beizubringen.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2003 trat das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein.
B.
Am 30. Juni 2003 stellten die Beschwerdeführer beim Departement ein Wiedererwägungsgesuch. Sie führten aus: "falls Sie nicht willig sind, uns als Partner zu betrachten und sich in der Rolle einer Gegenpartei stellen zu wollen/müssen oder auch rechtlich keinen Spielraum mehr haben, bitten wir Sie, diese Widererwägung als Beschwerde samt Unterlagen an das Verwaltungsgericht weiter zu leiten". Am 3. Juli 2003 teilte das Departement den Beschwerdeführern mit, es ziehe seine Nichteintretensverfügung nicht in Wiedererwägung, und überwies die Akten dem Verwaltungsgericht.

Mit Entscheid vom 10. Juli 2003 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es führte zur Begründung aus, zur Beurteilung der Beschwerde sei der Regierungsrat des Kantons abschliessend zuständig.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Juli 2003 (Postaufgabe: 28. Juli 2003) beantragen X. und Y.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Sie ersuchen zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Departement für Bildung und Kultur sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragen übereinstimmend, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinander zu setzen und zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht verletzt worden sein soll. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, kann sich der Beschwerdeführer nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und ihm seine Sicht der Dinge gegenüber zu stellen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
1.2 Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde entspricht diesen Anforderungen in keiner Art und Weise. Es ist daher auf sie nicht einzutreten, und es kommt das Verfahren gemäss Art. 36a OG zur Anwendung.
2.
Da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Damit sind die Gerichtskosten beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Bildung und Kultur sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Palavras-chave

constitutional complaintsubstantiation requirementsnon-entryfree legal aidcourt costssummary procedureadministrative appealschool admission

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Questão jurídica principal

Whether the constitutional complaint met the substantiation requirements of Art. 90(1)(b) OG

Decisão extraída

The complaint did not satisfy the formal reasoning requirements and could not be examined on the merits.

Fundamentação extraída

The appellants did not engage sufficiently with the reasoning of the cantonal judgment or show which constitutional rights were violated; the Court therefore did not enter under the summary procedure.

Questão jurídica principal

Whether the appellants were entitled to free legal aid and counsel

Decisão extraída

The request was denied because the complaint was manifestly hopeless.

Fundamentação extraída

Since the complaint was inadmissible from the outset, it lacked prospects of success required for free legal aid and legal representation.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs

Decisão extraída

Court costs were imposed jointly and severally on the appellants.

Fundamentação extraída

Because the complaint failed, the appellants had to bear the costs under the OG provisions on costs.

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