Revision of Federal Supreme Court non-entry judgment denied

2F_6/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II24 de abr. de 2012Dismissed

Abrir fonte

Resumo

A and B.X. requested revision of the Federal Supreme Court's earlier non-entry judgment 2D_55/2011, arguing omitted issues and new facts. The Court held that they failed to identify any unresolved request or overlooked file fact under Art. 121 lit. c and d BGG, and that the alleged novelties did not show the existence of an appealable tax remission decision under Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. The revision request was therefore dismissed. In light of the special circumstances, the Court waived court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Regest

Art. 121 lit. c et d, art. 123 al. 2 let. a, art. 124 LTF; révision d'un arrêt de non-entrée en matière du Tribunal fédéral: la révision suppose que le requérant rende vraisemblable un motif légal strictement défini, notamment des conclusions laissées sans jugement, des faits pertinents du dossier omis par inadvertance ou des faits nouveaux décisifs découverts postérieurement. Une demande qui se borne à critiquer l'appréciation juridique ou à solliciter un nouvel examen au fond est irrecevable comme moyen de révision. Les nova invoqués doivent être aptes à remettre en cause le fondement déterminant de la décision attaquée; ils ne sauraient suppléer à l'absence d'objet attaquable. En cas d'échec, l'autorité peut renoncer à percevoir des frais pour motifs particuliers (consid. 2 et 3).

Texto completo

{T 0/2}
2F_6/2012

Urteil vom 24. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.

  1. Verfahrensbeteiligte
    A.X.________,
  2. B.X.________,
    Gesuchsteller,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2D_55/2011 vom 16. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A. und B.X.________ haben mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Rekurs und Beschwerde gegen die Erlassentscheide 2008 erhoben. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern teilte der Steuerrekurskommission am 9. Mai 2011 mit, dass für das Jahr 2008 keine anfechtbare Erlassverfügung vorliege. In der Folge trat diese mangels anfechtbarer Verfügung auf den Rekurs und die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhoben A. und B.X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern; dieses trat auf diese sowie auf die Gesuche um Revision bzw. Wiederaufnahme und Fristwiederherstellung nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Dagegen haben A. und B.X.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht ist darauf am 16. Februar 2012 nicht eingetreten (Verfahren 2D_55/2011).

B.
Mit Eingabe vom 10. April 2012 stellen A. und B.X.________ ein Revisionsgesuch. Sie beantragen implizit die Aufhebung der Ziff. 1 (Nichteintreten), der Ziff. 2 (Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege), der Ziff. 3 (Gerichtskosten) des Urteils vom 16. Februar 2012 (2D_55/2011), den Erlass der dort auferlegten Kosten sowie die erneute Überprüfung des Entscheids 2D_55/2011 mit Rückweisung an die kantonale Vorinstanz. Schliesslich beantragen sie, dass auf die Erhebung von Kosten im Revisionsverfahren zu verzichten sei. Mit E-Mail vom 11. April 2012 ersuchen sie um aufschiebende Wirkung.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen hat das Bundesgericht verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Gesuchsteller berufen sich einerseits auf Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, welcher auf Art. 121 lit. b-d BGG verweist, und andererseits auf Art. 123 BGG.
Die Revisionsfrist ist eingehalten (Art. 124 BGG). Die anderen Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 127 BGG und die Ausführungen dazu von ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger (Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011). Ob die Gesuchsteller die Anforderungen von Art. 42 BGG erfüllen, kann offengelassen werden, da das Revisionsgesuch ohnehin abzuweisen ist.

2.
2.1 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn u.a. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) und das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. c und d BGG); nicht relevant ist hier in jedem Fall Art. 121 lit. b BGG. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision zudem verlangt werden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

2.2 Die Gesuchsteller rügen ausführlich, dass das Bundesgericht im Entscheid vom 16. Februar 2012 (2D_55/2011) ihrer besonderen Situation nicht genügend Rechnung getragen habe und das Urteil aus ihrer Sicht gegen verschiedene Verfassungsnormen verstosse; sie verlangen eine Neubeurteilung der strittigen Angelegenheit. Voraussetzung dafür bildet allerdings das Vorliegen verschiedener, oben dargestellter Revisionsgründe.
Die Gesuchsteller unterlassen es, darzulegen, welche Anträge unbeurteilt geblieben oder welche in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden sind. Die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG liegen somit nicht vor.
Im Entscheid vom 16. Februar 2012 (2D_55/2011) ist das Bundesgericht auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten, weil u.a. noch gar keine Verfügung ergangen und somit kein Anfechtungsgegenstand gegeben war. Die angerufenen Revisionsgründe müssen sich demzufolge auf diese Sachlage beziehen. Die von den Gesuchstellern als Nova bezeichnete Tatsachen (ausstehende Gerichtskosten von CHF 98'014.50; Steuerschuld einer ehemaligen bernischen Regierungsrätin) sind nicht geeignet, das Vorhandensein einer Verfügung zu belegen. Insofern ist auch der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht gegeben.

3.
Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und die unterliegenden Gesuchsteller wären solidarisch kostenpflichtig; in Anbetracht der besonderen Umstände wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

Palavras-chave

revisionnon-entrytax remissionnew factsomitted factscourt costs