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2F_27/2013 ΓÇó Revision request rejected as time-barred
2F_27/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II9 de jan. de 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a revision request against its own earlier tax judgments. It held that the request was filed after the 30-day deadline under Art. 124 BGG, because the earlier judgment had been validly served on 18 October 2013 and the deadline expired on 18 November 2013. The applicants' reference to a suspension period did not revive an already expired deadline. The Court also observed that the submission did not clearly establish any revision ground under Art. 121 BGG. It therefore did not enter into the request and ordered the applicants to pay CHF 1,000 in court costs.
Art. 121 lit. c und d, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG; Revision eines bundesgerichtlichen Urteils; Frist. Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen. Die Frist beginnt mit der rechtsgültigen Zustellung zu laufen; ein erst nach Fristablauf eintretender Friststillstand vermag die bereits abgelaufene Frist nicht wieder aufleben zu lassen. Wird das Gesuch verspätet eingereicht, ist darauf ohne Weiterungen nicht einzutreten (Art. 127 BGG). Bloss appellatorische Kritik am früheren Urteil genügt zur Darlegung eines Revisionsgrundes nach Art. 121 lit. c oder d BGG nicht.
{T 0/2}
2F_27/2013, 2F_28/2013
Urteil vom 9. Januar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 1951 Sitten.
Gegenstand
2F_27/2013
Kantons- und Gemeindesteuern 2002,
2F_28/2013
Direkte Bundessteuer 2002;
Sondersteuer auf Liquidationsgewinn,
Revisionsgesuch gegen Urteile 2C_104/2013 und 2C_105/2013 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. September 2013.
Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesgerichts 2C_104/2013 und 2C_105/2013 vom 27. September 2013,
in das gegen dieses Urteil erhobene Revisionsgesuch von A.X.________ und B.X.________ geb. Y.________ vom 19. Dezember 2013,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 61 BGG Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung rechtskräftig werden und kein ordentliches Rechtsmittel dagegen ergriffen werden kann,
dass hingegen die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einer der in Art. 121 bis 123 BGG genannten Revisionsgründe beim Bundesgericht form- und fristgerecht geltend gemacht wird,
dass die Gesuchsteller geltend machen, ihren Vorbringen in der ursprünglichen Beschwerde sei nicht die nötige und fachmännische Beachtung geschenkt worden, wobei sie die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG erwähnen,
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids gemäss Art. 121 BGG verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d),
dass die Gesuchsteller das bundesgerichtliche Urteil vom 27. September 2013 in verschiedener Hinsicht kritisieren, wobei anhand ihrer wie in einem Beschwerdeverfahren vorgetragenen Kritik nicht erkennbar ist, inwiefern die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c oder b BGG gegeben sein könnten,
dass ihrem Revisionsgesuch ohnehin schon aus einem anderen Grund kein Erfolg beschieden ist,
dass gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 lit. c und d BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist,
dass das Urteil 2C_104/2013 und 2C_105/2013 dem Vertreter der Gesuchsteller am 18. Oktober 2013 am Postschalter übergeben und dabei rechtsgültig eröffnet worden ist,
dass mithin die Frist von 30 Tagen zur Einreichung des Revisionsgesuchs am 19. Oktober 2013 zu laufen begann und am Montag den 18. November 2013 (s. Art. 45 Abs. 1 BGG) endete,
dass das vom 19. Dezember 2013 datierte Revisionsgesuch verspätet ist, woran der von den Gesuchstellern erwähnte Friststillstand nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG nichts ändert, war doch zu dessen Beginn (am 18. Dezember 2013) die Revisions-Frist längst abgelaufen,
dass damit ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (vgl. Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller