Revision denied for overlooked fact in tax case

2F_15/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II24 de out. de 2011Dismissed

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A.X. and B.X. requested revision of a Federal Supreme Court judgment in a tax dispute concerning gains from Y. AG in liquidation. They argued that the Court had overlooked an alleged indirect repayment threat in a settlement with the bankruptcy estate. The Court held that the settlement clause merely confirmed full disclosure and did not show a legally relevant overlooked fact. The request was therefore dismissed. Court costs of CHF 1,500 were imposed on the applicants jointly and severally.

Sumário Omnilex

Art. 121 lit. d BGG; revision for overlooked decisive facts requires that the Court actually failed to consider an acta-based, material fact. A mere disagreement with the legal assessment or with the evidentiary significance of a settlement clause is insufficient. A clause confirming full disclosure in a settlement with a bankruptcy estate does not, without further concrete indications of incomplete or incorrect disclosure, establish an overlooked repayment threat or a basis for revision. Revision requests that are essentially appellate in nature do not meet the requirements of Art. 42 Abs. 2 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
2F_15/2011

Urteil vom 24. Oktober 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Verfahrensbeteiligte
A.X. und B.X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schwyz,
Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer II, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 2C_351/2010
vom 6. Juli 2011.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 6. Juli 2011 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.X. und B.X.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Februar 2010 betreffend die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es ging um die Besteuerung von Gewinngutschriften und -auszahlungen der Y.________ AG, die ein schneeballähnliches System betrieben hatte. Das Bundesgericht befand, soweit die Auszahlungen von der Konkursmasse der Y.________ AG in Liq. gegenüber A.X.________ gestützt auf die paulianische Anfechtung nach Art. 288 SchKG erfolgreich zurückverlangt worden seien, könnten diese nicht als einkommensbildend betrachtet werden. Das gelte auch für die innerhalb der Verdachtsperiode erteilten Gewinngutschriften. Soweit hingegen A.X.________ die Gewinnauszahlungen nicht mehr habe zurückerstatten müssen (etwa wegen Zahlungsunfähigkeit), seien diese als einkommenssteuerlich realisiert zu betrachten.
Mit Revisionsgesuch vom 13. September 2011 beantragen A.X. und B.X.________ (Gesuchsteller), das Bundesgerichtsurteil sei aufzuheben. Im neuen Entscheid seien (nebst den nicht ausbezahlten) auch die ausbezahlten Gewinngutschriften nicht zu besteuern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann darauf nur zurückkommen, wenn ein im Gesetz (Art. 121 und 123 BGG) aufgezählter Revisionsgrund vorliegt. Es obliegt nach Art. 42 Abs. 2 BGG den Gesuchstellern, den Revisionsgrund aufzuzeigen. Das vorliegende Revisionsgesuch ist weitgehend beschwerdemässig abgefasst. Soweit es den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.

2.2 Näherer Betrachtung bedürfen nur die Buchstaben f und g des Revisionsgesuchs. Die Gesuchsteller berufen sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Danach kann Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Gesuchsteller erblicken das Aktenversehen darin, dass das Bundesgericht die "indirekte Rückzahlungsandrohung" in Ziffer 2 des zwischen der Konkursmasse der Y.________ AG in Liq. und den Gesuchstellern geschlossenen aussergerichtlichen Vergleichs vom 3./6. Juni 2006 übersehen habe. Die Gesuchsteller hätten in ihrer Beschwerde (Seite 10 Ziffer 6) ausdrücklich darauf hingewiesen.
Die Rüge ist unbegründet: Eingeklagt wurden von der Konkursmasse mit der Anfechtungsklage Gewinnauszahlungen in Höhe von Fr. 987'411.90. Gemäss Ziffer 1 des in der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. Juni 2006 zitierten aussergerichtlichen Vergleichs verpflichtete sich der Gesuchsteller zur Bezahlung von pauschal Fr. 240'000.--; zugleich erklärte die Konkursmasse Verzicht auf weitere Rückforderungsansprüche. Ziffer 2 des Vergleichs lautet:
"Der Beklagte bestätigt ausdrücklich, dass er in den Schreiben seines Vertreters vom 04., 16. und 18. Mai 2006 sowie in den Beilagen dazu seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offen gelegt habe. Für die Klägerin ist diese Bestätigung wesentliche Grundlage dieses Vergleichs."
Inwiefern darin eine ("indirekte") Rückzahlungsandrohung gesehen werden kann, ist unerfindlich und wird im Revisionsgesuch nicht erläutert. Die Gesuchsteller machen nicht geltend, dass der Gesuchsteller seine Vermögensverhältnisse gegenüber der Konkursmasse unrichtig oder unvollständig angegeben hätte. Nur unter dieser Voraussetzung könnte sich überhaupt die Frage stellen, ob mit weiteren Rückzahlungen konkret zu rechnen ist.

3.
Das Revisionsgesuch erweist sich demzufolge als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens sind den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist einerseits dem Streitwert, andererseits dem geringen Umfang der Sache und der angespannten finanziellen Lage der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. Juli 2011 wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Steuerkommission Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und dem Schweizerischen Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Wyssmann

Palavras-chave

revisiontaxationoverlooked factsettlementbankruptcy estatejoint liabilitycourt costs

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Questão jurídica principal

Whether revision was justified because the Court allegedly overlooked an important fact in the settlement with the bankruptcy estate.

Decisão extraída

No. The alleged 'indirect repayment threat' in the settlement did not constitute an overlooked decisive fact.

Fundamentação extraída

The cited settlement clause merely confirmed full disclosure of financial circumstances and served as a basis for the settlement; it did not amount to a repayment threat. The applicants did not show any inaccurate or incomplete disclosure that would make further repayments concretely foreseeable.

Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court's judgment of 6 July 2011 should be set aside and the taxed gain payments excluded from taxation.

Decisão extraída

No revision basis was established, so the prior judgment remained in force.

Fundamentação extraída

The revision request was largely formulated like an appeal and did not satisfy the requirements for review under the Federal Supreme Court Act.

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