Revision request withdrawn; no costs or compensation

2F_13/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II24 de jan. de 2011Withdrawn

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

A.X. and B.X. filed a revision request against the Federal Supreme Court's judgment of 23 November 2010 concerning tax remission for 2005. After being informed of the reasons of that judgment, they expressly withdrew the revision request. The Court therefore struck the proceedings off the roll, waived court costs, and denied any party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 32 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 BGG; Abschreibung des Verfahrens bei Rückzug des Revisionsgesuchs. Ein eindeutiger Rückzugserklärungswille genügt, wenn die Parteien nach Kenntnis der Begründung das Rechtsmittel nicht weiterverfolgen wollen. Unter den Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 2 BGG); eine Parteientschädigung entfällt bei zurückgezogenem Revisionsgesuch mangels Anspruchsgrundlage (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
2F_13/2010

Verfügung vom 24. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.

Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2005,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2D_37/2010 u. 2D_42/2010 vom 23. November 2010.

Erwägungen:
Im Zusammenhang mit dem Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2005 gelangten A.X.________ und B.X.________ mit zwei subsidiären Verfassungsbeschwerden an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 23. November 2010 hiess das Bundesgericht die Beschwerde im Verfahren 2D_37/2010 gut, soweit es darauf eintrat; es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2010 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurück; die Beschwerde im Verfahren 2D_42/2010 (betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2010) schrieb es als gegenstandslos ab; es wurden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen (Ziff. 4.1 des Urteilsdispositivs).

Am 7. Dezember 2010, nach Entgegennahme des blossen Dispositivs des Urteils vom 23. November 2010, ersuchten A.X.________ und B.X.________ darum, die Frage der Parteientschädigung sei anlässlich der vollständigen Ausfertigung des Urteils nochmals zu überprüfen. Nachdem sie mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 16. Dezember 2010 auf die Unabänderlichkeit des bundesgerichtlichen Entscheids hingewiesen worden waren, stellten sie am 28. Dezember 2010 ein förmliches Revisionsgesuch betreffend die Ziffer 4.1 des Dispositivs des Urteils vom 23. November 2010 und ersuchten um Zusprechung einer Parteientschädigung für jene Verfahren. Am 17. Januar 2011 lud der Abteilungspräsident die Gesuchsteller ein, dem Bundesgericht bis spätestens am 7. Februar 2011 mitzuteilen, ob sie nach Kenntnisnahme von (namentlich E. 4.2) der Urteilsbegründung am Revisionsgesuch festhalten wollten. In ihrem Antwortschreiben vom 21. Januar 2011 erklären die Gesuchsteller, dass es ihnen als juristische Laien bzw. Privatpersonen nicht bekannt gewesen sei, dass eine rechtlich unvertretene Partei, falls sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung habe, um dann wörtlich beizufügen: "Selbstverständlich hätten wir uns und Ihnen die Revision vom 28.12.2010 erspart." Mit dieser Erklärung geben die Gesuchsteller unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie ihr Revisionsgesuch zurückziehen.

Damit kann das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG); Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Palavras-chave

revisionwithdrawalparty compensationcourt coststax remission

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the revision request should be struck off after withdrawal

Decisão extraída

The revision proceedings were discontinued because the applicants clearly withdrew the request.

Fundamentação extraída

After being informed of the judgment's reasoning, the applicants expressly stated that they wished they had spared the revision, which the court treated as an unequivocal withdrawal.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged

Decisão extraída

No court costs were levied.

Fundamentação extraída

In the circumstances, the court considered it appropriate to waive costs.

Questão jurídica principal

Whether the applicants were entitled to party compensation

Decisão extraída

No party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

Because the revision request was withdrawn and the circumstances did not justify compensation, no entitlement existed.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.