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2D_47/2010 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint against removal declared inadmissible
2D_47/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II7 de out. de 2010Inadmissible
X., a Brazilian national, challenged her summary removal from Switzerland and sought to attack an associated entry ban as well. The Federal Court held that only the removal order could be reviewed by subsidiary constitutional complaint, that the entry ban was outside cantonal competence, and that the submission lacked any adequate constitutional reasoning. It therefore did not enter into the complaint in simplified procedure and imposed CHF 800 in court costs on the complainant. The request for suspensive effect became moot.
Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; Art. 42, 106 Abs. 2 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen eine Wegweisung ist nur zulässig, soweit kein anderer bundesrechtlicher Rechtsbehelf offensteht, und setzt eine spezifische Rüge verfassungsmässiger Rechte voraus. Die Begründung muss in gedrängter Form auf den angefochtenen Entscheid eingehen und darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Geht die Rechtsschrift auf die tragenden Erwägungen nicht ein, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 2.2). Massnahmen ausserhalb der Entscheidkompetenz der kantonalen Behörden, hier die Einreisesperre, können im Verfahren gegen die Wegweisung nicht mitangefochten werden (consid. 2.1).
{T 0/2}
2D_47/2010
Urteil vom 7. Oktober 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
Gegenstand
Ausländerrecht,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 30. August 2010 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Erwägungen:
1.
Die 1969 geborene brasilianische Staatsangehörige X.________ reiste am 25. Dezember 2009 in die Schweiz ein, um einen gleichaltrigen schweizerischen Bekannten zu besuchen, der ihr Lebenspartner sei. Dieser stellte am 2. Februar 2010 für sie und ihre beiden Töchter (geboren 2001 und 2003) ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat. Das Amt für Migration des Kantons Luzern verfügte am 9. April 2010 ihre formlose Wegweisung und setzte ihr eine Ausreisefrist auf den 17. April 2010 an; die dagegen erhobene Beschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern blieb erfolglos. Mit Urteil vom 30. August 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen den Departementsentscheid vom 22. April 2010 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 12. September 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die formlose Wegweisung sei aufzuheben und auszusetzen; die Einreisesperre-Fernhaltemassnahme gegen sie sei aufgrund eines Formfehlers aufzuheben; die Verlängerung der Fernhaltemassnahme sei als nichtig zu erklären; bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sei ihr und ihren minderjährigen Töchtern der Aufenthalt zu bewilligen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Einziger möglicher Gegenstand der Beschwerde ist die Wegweisung; diesbezüglich ist allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Was die Einreisesperre betrifft, ist dafür das Bundesamt für Migration und auf Beschwerde hin abschliessend das Bundesverwaltungsgericht zuständig; mangels diesbezüglicher Entscheidbefugnis der kantonalen Behörden (zutreffend E. 3b des angefochtenen Urteils) kann auch die vorliegende subsidiäre Verfassungsbeschwerde diesen Gegenstand nicht beschlagen.
2.2 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Mit der Verfassungsbeschwerde kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten bedarf spezieller Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welches verfassungsmässige Recht durch das angefochtene Urteil verletzt worden sei. Ohnehin aber unterlässt sie es, sich zur vom Verwaltungsgericht erwähnten Tatsache zu äussern, dass ihr Lebenspartner noch verheiratet ist, und den daraus gezogenen Schluss zu diskutieren, dass sie in Berücksichtigung von Art. 17 AuG schon deshalb - selbst unabhängig vom Aspekt der Einreisesperre - gehalten wäre, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten (s. dazu E. 5 des angefochtenen Urteils).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3 Mit dem vorliegenden Endurteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller