Non-entry due to insufficiently reasoned tax appeal

2C_963/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II26 de nov. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court, acting through a single judge in simplified procedure, did not enter into a taxpayer's complaint against a cantonal tax judgment. The filing failed to satisfy the duty to reason because it did not confront the cantonal court's decisive analysis concerning the legal effects of guardianship and the finality of the 2006 tax assessment. The Court also observed that, in any event, the 30-day objection period likely had already expired. Court costs of CHF 400 were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht: Die Rechtsmittelschrift muss sich mit den für den Entscheid wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz sachbezogen auseinandersetzen. Blosses Wiederholen des eigenen Standpunkts oder der tatsächlichen Darstellung genügt nicht. Unterlässt die beschwerdeführende Partei eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Steuerveranlagungen bleibt zudem eine allfällige zivil- bzw. vormundschaftsrechtliche Pflichtverletzung des Beistands für die Steuerbehörde grundsätzlich unbeachtlich; sie hindert den Eintritt der Rechtskraft nicht ohne Weiteres (vgl. Erwägungen 2.2 f.).

Texto completo

{T 0/2}
2C_963/2011
2C_964/2011

Urteil vom 26. November 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer 2006 (Zustellung der Veranlagungsverfügung bei Verbeiständung; Nichteintreten bei verspäteter Einsprache),

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II,
vom 26. September 2011.

Erwägungen:

1.
Über X.________ wurde am 29. Juni 2007 eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB errichtet. Diese vormundschaftliche Massnahme wurde mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 zunächst beibehalten; am 9. Februar 2009 widerrief die Vormundschaftsbehörde ihren Beschluss vom Dezember 2008 und hob die Beistandschaft auf.

Am 15. Januar 2008 reichte die Beiständin die Steuererklärung 2006 für X.________ ein, wobei sie gleichzeitig die Steuerverwaltung über die seit 29. Juni 2007 bestehende Beistandschaft unterrichtete. Am 22. April 2008 wurde die definitive Veranlagung von X.________ für die kantonale Steuer und für die direkte Bundessteuer 2006 der Beiständin eröffnet. Diese erhob dagegen keine Einsprache.

Nach Aufhebung der Beistandschaft teilte X.________ der Steuerverwaltung im Rahmen einer mündlichen Besprechung vom 26. Mai 2009 mit, dass er mit der Veranlagung 2006 nicht einverstanden sei. Am 26. Juni 2009 erhob er schliesslich formell Einsprache. Auf diese Einsprache trat die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. Juni 2011 nicht ein, weil die im Jahr 2008 eröffnete Veranlagung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 26. September 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 22. November 2011 erklärt X.________, gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Einsprache zu erheben, und bittet das Bundesgericht, die Angelegenheit zu prüfen.

Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sachbezogen zu sein; d.h. die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen.

2.2 Der Beschwerdeführer hält fest, die Steuererklärung sei ohne Rücksprache mit ihm von seiner Beiständin ausgefüllt, unterschrieben und eingesandt worden, wobei sich die Frage stelle, ob deren Unterschrift genügte; sodann sei die Einschätzung allein seiner Beiständin eröffnet worden, welche sie ihm nicht zur Kenntnis gebracht habe; infolgedessen sei keine Einsprache erhoben worden; schliesslich habe er nach Erhalt der Steuerrechnung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist Einsprache erhoben, was unbestritten sei; die Steuerrechnung sei um rund Fr. 8'000.-- zu hoch.

Das Verwaltungsgericht hat seinem Entscheid vollständig diese vom Beschwerdeführer geschilderten Gegebenheiten zugrunde gelegt; dessen Ausführungen stossen insofern ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den rechtlichen Wirkungen einer Beistandschaft und den sich daraus ergebenden Zuständigkeiten des Beistands befasst, dies spezifisch unter dem Aspekt des Steuerveranlagungsverfahrens. Weiter hat es erwogen, warum selbst dann, wenn die Beiständin vormundschaftsrechtlich den Beschwerdeführer weitergehend in das Steuerveranlagungprozedere hätte miteinbeziehen müssen (was es jedoch keineswegs annimmt), dies für die Steuerbehörde unbeachtlich gewesen wäre und den Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung nicht zu hemmen vermocht hätte. Zu all diesen Erwägungen lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen; sie enthält offensichtlich keine hinreichende, den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Übrigen würde sich ohnehin fragen, ob die 30-tägige Einsprachefrist am 26. Juni 2009 nicht in jedem Fall verstrichen war, dürfte doch der Beschwerdeführer selber - spätestens - seit der Besprechung vom 26. Mai 2009 über sämtliche Informationen betreffend die streitige Veranlagung verfügt haben.

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Palavras-chave

tax assessmentguardianobjection deadlinefinalitynon-entryreasoning requirementsimplified procedurecourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appeal to the Federal Supreme Court was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG

Decisão extraída

No. The filing did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and therefore did not meet the reasoning requirements.

Fundamentação extraída

The appellant merely repeated factual grievances about the guardianship and service of the assessment, but did not address the cantonal court's legal analysis on the effects of guardianship and the irrelevance of any alleged omission by the guardian for the tax authority.

Questão jurídica principal

Whether the tax assessment became final because the objection was filed late

Decisão extraída

The court left the question open, noting that the 30-day objection period appeared to have expired in any event by 26 June 2009.

Fundamentação extraída

At the latest, the appellant had learned all relevant information by the meeting of 26 May 2009, so the time limit likely had already run.

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