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2C_925/2010 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning in residence permit revocation appeal
2C_925/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II2 de dez. de 2010Inadmissible
The Brazilian appellant challenged the revocation of her residence permit after separation from her EU-holding husband and the lower courts' finding of abuse of rights. The Federal Supreme Court held that her submission did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not address the decisive considerations of the cantonal decisions or show any manifestly incorrect fact-finding or violation of federal law. It therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG and charged the appellant CHF 800 in court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der Beschwerdebegründung; die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den für den Entscheid tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und substantiiert aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Vorbringen oder die Wiederholung des eigenen Standpunkts genügen nicht. Unterbleibt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 BGG).
{T 0/2}
2C_925/2010
Urteil vom 2. Dezember 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 4. November 2010.
Erwägungen:
1.
Die brasilianische Staatsangehörige X.________, 1962 geborene Brasilianerin, reiste im Herbst 2007 in die Schweiz ein, wo sie am 16. November desselben Jahres einen 1954 geborenen EU-Bürger mit Niederlassungsbewilligung heiratete, der Sozialhilfebetreuung beansprucht und von dem eine IV-Anmeldung hängig war. Sie erhielt eine bis zum 14. November 2012 befristete Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA. Am 15. Mai 2009 wurde vom Eheschutzrichter ab sofort und auf unbestimmte Zeit das Getrenntleben der Ehegatten festgestellt.
Die Sicherheitsdirektion (Amt für Migration) des Kantons Zürich widerrief am 9. Oktober 2010, nach vorheriger Befragung namentlich des Ehemannes, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell bestehende und endgültig gescheiterte Ehe und setzte ihr eine Ausreisefrist an (Wegweisung). Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos (Beschluss vom 18. August 2010). Mit Entscheid vom 4. November 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihr den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.
Das Verwaltungsgericht hat nebst auf die wortwörtlich wiedergegebene Erklärung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom Juni 2009 - zulässigerweise (vgl. § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]) - weitgehend auf die ausführlichen Erwägungen des regierungsrätlichen Beschlusses verwiesen und erkannt, dass die Beschwerdeführerin nichts Massgebliches zur Entkräftung der dortigen Schlussfolgerung, es lägen unglaubhaft-zweckgerichtete Rekursbehauptungen vor, vorgetragen habe. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts bzw. mit denjenigen des Regierungsrats nicht näher auseinander. Ihre Ausführungen in der ans Bundesgericht adressierten Rechtsschrift lassen selbst im Ansatz nicht erkennen, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) bzw. schweizerisches Recht verletzen könnte (Art. 95 BGG).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller