Non-entry due to insufficient reasoning in residence permit revocation appeal

2C_87/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II31 de jan. de 2011Inadmissible

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The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the revocation of the settlement permit and the refusal of family reunification. It held that the appellant's submissions failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal court and did not satisfy the substantiation requirements of Art. 42 and Art. 108 BGG. The later withdrawal of the family reunification request was irrelevant to the assessment of the marriage at the time the settlement permit had been granted. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form sachbezogen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich mit den für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Wird die tragende Begründung des angefochtenen Entscheids nicht gezielt angefochten, fehlt es an einer hinreichenden Begründung; auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein erst nachträglich erklärter Verzicht auf familienrechtliche bzw. ausländerrechtliche Begehren ist für die Beurteilung der früheren ausländerrechtlichen Qualifikation der Ehe grundsätzlich unerheblich (vgl. E. 2).

Texto completo

{T 0/2}
2C_87/2011

Urteil vom 31. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassung / Familiennachzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 22. Dezember 2010.
Erwägungen:

1.
Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1956, war von 1984 bis 1989 und dann wieder von 1993 bis August 2001 mit seiner Landsfrau A.________ verheiratet. Insgesamt gingen aus den beiden Ehen vier gemeinsame Kinder hervor (geb. 1985 und 1987 bzw. 1993 und 1996). Im Januar 2002 reiste X.________ mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und heiratete am 18. März 2002 eine türkisch-stämmige, 1929 geborene Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Ehe erhielt er die Aufenthaltsbewilligung, am 23. April 2007 die Niederlassungsbewilligung, woraufhin er am 4. Juni 2007 in der Türkei eine Scheidungsklage einreichte und die Ehe dort am 19. Juli 2007 geschieden wurde. Am 15. Oktober 2007 heiratete er zum dritten Mal A.________. Am 3. Dezember 2007 ersuchte er für diese sowie die beiden letztgeborenen, noch nicht volljährigen gemeinsamen Kinder um Familiennachzug. Mit Verfügung vom 22. August 2008 widerrief die Sicherheitsdirektion X.________ Niederlassungsbewilligung, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung; zugleich wies sie die Nachzugsgesuche ab. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und am 22. Dezember 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats vom 18. August 2010 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Januar (Postaufgabe 27. Januar) 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei "kein Widerruf zu sprechen", eventualiter sei eine Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen, subeventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.
Die kantonalen Behörden stützen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG. Das Verwaltungsgericht hat sich allgemein und konkret unter Bezugnahme auf die Verhältnisse des Beschwerdeführers zu diesem Widerrufsgrund geäussert. Aus zahlreichen Indizien, insbesondere aus den Zeitabläufen, schloss es darauf, dass es dem Beschwerdeführer einzig darum gegangen sei, seiner heutigen (und schon früher langjährigen) Ehefrau sowie den minderjährigen Kindern den Nachzug zu ermöglichen, wobei er planmässig vorgegangen sei und den Behörden die wahren familiären Verhältnisse verschwiegen habe; sofern es sich bei der Heirat mit der Schweizer Bürgerin nicht ohnehin um eine reine Ausländerrechtsehe gehandelt habe, sei diese Ehe jedenfalls im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte, nicht mehr intakt gewesen und allein aus ausländerrechtlichen Gründen aufrechterhalten worden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind in keiner Weise geeignet aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen bzw. inwiefern sein Entscheid im Ergebnis mit schweizerischem Recht (Art. 95 BGG) nicht vereinbar seien; namentlich ist der nachträgliche, erst im Widerrufsverfahrens erklärte Verzicht auf Familiennachzug irrelevant für die Beurteilung der ausländerrechtlichen Qualifikation der Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung; nichts Substanzielles lässt sich der Beschwerdeschrift zur von der Vorinstanz im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs getroffene Feststellung betreffend die nicht stark entwickelte Integration des Beschwerdeführers entnehmen. Die Beschwerde enthält insgesamt offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Palavras-chave

immigrationsettlement permitfamily reunificationnon-entryreasoning requirementsproportionalitymarriage of conveniencecourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appeal met the federal court's substantiation requirements under Art. 42 and Art. 108 BGG

Decisão extraída

The appeal did not address the decisive reasoning of the cantonal judgment in a legally relevant way and was therefore insufficiently reasoned.

Fundamentação extraída

The appellant failed to engage with the findings on the sham or abuse-like nature of the marriage, the timing of the permit request, and the proportionality assessment, and his later waiver of family reunification was irrelevant.

Questão jurídica principal

Whether the court should review the merits of the settlement permit revocation and family reunification refusal

Decisão extraída

No merits review was undertaken because the appeal was not entered into.

Fundamentação extraída

Because the appeal was obviously insufficiently reasoned, the case had to be decided in simplified procedure by non-entry.

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