Non-entry on appeal against cantonal tax cost allocation

2C_867/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II19 de jun. de 2009Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The taxpayers appealed to the Federal Supreme Court solely against the cantonal court's allocation of costs and refusal of compensation after the tax authority partially reduced the taxable rental value. The Court held that such issues are governed by cantonal procedural law and are reviewable only for constitutional violations. Because the appellants did not substantiate any arbitrariness or other constitutional breach, the complaint failed the qualified pleading requirement. To the extent the filing amounted to a criticism of the tax administration's general conduct, the Federal Supreme Court stated that supervisory control belongs to the cantonal government. The appeal was therefore not entered upon, and federal court costs were imposed on the appellants jointly and severally.

Sumário Omnilex

Art. 95 Abs. 1 lit. a, Art. 106 Abs. 2 BGG; Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens, soweit sie auf kantonalem Prozessrecht beruhen, sind vor Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte anfechtbar. Für solche Rügen gilt die qualifizierte Begründungspflicht; ohne substanziierte Darlegung von Willkür oder anderer Grundrechtsverletzungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine allgemeine Beanstandung der Amtsführung der kantonalen Steuerverwaltung betrifft die Aufsicht über den Vollzug des kantonalen Steuerrechts und fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts (vgl. Art. 164 Abs. 1 StG GR).

Texto completo

{T 0/2}
2C_867/2008

Urteil vom 19. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuer 2006 / Kosten- und Entschädigungsfolgen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer,
vom 10. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ sind Eigentümer einer 5 ½-Zimmerwohnung in R.________ (GR), die sie für einen jährlichen Mietzins von Fr. 13'200.-- an ihre Tochter und deren Ehemann vermieten. Von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden wurden X.________ und Y.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2006 veranlagt. Die Veranlagung enthielt im Einkommen eine Aufrechnung von Fr. 9'600.--, die der Differenz zwischen den deklarierten Mietzinserträgen (Fr. 13'200.--) und dem Eigenmietwert gemäss der amtlichen Schätzung vom 21. Dezember 1998 (Fr. 22'800.--) entsprach.

B.
Gegen die definitive Veranlagungsverfügung erhoben die Steuerpflichtigen erfolglos Einsprache und beschwerten sich anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. In diesem Verfahren anerkannte die Steuerverwaltung aufgrund der von X.________ und Y.________ in der Zwischenzeit eingereichten amtlichen Schätzung vom 20. Juni 2008 einen steuerbaren Mietwert von Fr. 19'200.-- statt von Fr. 22'800.--. In der Folge wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2008 ab, "soweit sie nicht anerkannt worden ist". Im Weiteren auferlegte es die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'766.-- vollumfänglich X.________ und Y.________. Eine Parteientschädigung sprach es den Steuerpflichtigen nicht zu.

C.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 führen X.________ und Y.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich "gegen die ausweichende, damit aufwändige Behandlung der Beschwerde" sowie gegen die Auferlegung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz: Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss, es sei die Kostenverlegung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids dahingehend abzuändern, dass ihnen keine Gerichtskosten auferlegt würden. Zudem sei ihnen zumindest eine symbolische Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Sie begründen ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden nie zum Anliegen einer "Reduktion des Eigenmietwertes in Richtung Marktwert" Stellung genommen habe. Erst nach dem Weiterzug der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht und nach Kenntnis der neuen amtlichen Schätzung vom 20. Juni 2008 habe sie sich schliesslich bereit erklärt, den steuerbaren Eigenmietwert für die Steuerperiode 2006 herabzusetzen. Dies bestätige, dass die Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht begründet gewesen sei. Die Steuerverwaltung habe ihnen, den Beschwerdeführern, unnötigerweise grossen Aufwand verursacht.
Während die Eidgenössische Steuerverwaltung auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht kann dagegen vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verfassungskonformität hin überprüft werden (Art. 95 BGG e contrario). Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht tritt auf eine solche Rüge nur dann ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.
Im vorliegenden Fall werden von den Beschwerdeführern die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens gerügt. Diese richten sich jedoch ausschliesslich nach den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts und können daher, gemäss dem bereits Ausgeführten, einzig unter dem Aspekt einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geprüft werden. Namentlich nicht frei überprüfbar ist demzufolge, ob es die kantonalen Gesetzesbestimmungen aufgrund der teilweisen Anerkennung der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch die Steuerverwaltung geboten hätten, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten lediglich partiell zu auferlegen und ihnen eine Parteientschädigung auszurichten. Dass die kantonalen Gesetzesbestimmungen willkürlich angewendet worden seien oder dass in diesem Zusammenhang andere Grundrechte verletzt worden seien, wird von den Beschwerdeführern indessen nicht behauptet. Die Rüge genügt somit den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

3.
Soweit die Kritik der Beschwerdeführer als generelle Beanstandung der Amtsführung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zu verstehen ist, sei festgehalten, dass die allgemeine Aufsicht über den Vollzug der kantonalen Steuergesetzgebung nicht dem Bundesgericht obliegt, sondern der Kantonsregierung (vgl. Art. 164 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1986).

4.
Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler

Palavras-chave

taxationrental valuecourt costsconstitutional complaintadmissibilityqualified reasoningsupervisioncompensation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal challenging only cantonal court costs and compensation was admissible before the Federal Supreme Court.

Decisão extraída

The complaint was not sufficiently reasoned because the appellants did not specifically allege arbitrariness or other constitutional violations in the application of cantonal procedural law.

Fundamentação extraída

Review of cantonal procedural cost rules is limited to constitutional review; without a precise constitutional argument, the qualified pleading requirement is not met.

Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court could entertain a general complaint about the tax administration's conduct.

Decisão extraída

No; general supervision over the enforcement of cantonal tax law lies with the cantonal government, not the Federal Supreme Court.

Fundamentação extraída

The criticism concerned administrative oversight rather than a justiciable federal-law issue within the Court's competence.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.