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2C_847/2013 ΓÇó Non-entry on appeal for insufficient substantiation
2C_847/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II18 de set. de 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal judgment refusing reinstatement of an appeal deadline in an immigration matter. It held that the appellant failed to comply with the federal duty to reason his appeal, as he did not engage with the lower court's decisive arguments and only repeated his earlier assertions. The Court therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings. It also refused free legal aid because the appeal was hopeless and imposed court costs of CHF 800 on the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde vor Bundesgericht. Die Rechtsschrift muss sich in einer auf den Streitfall bezogenen, gezielten Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids erschöpfen; blosse Wiederholung des vorinstanzlichen Vorbringens genügt nicht. Werden ausschliesslich kantonales Recht oder verfassungsmässige Rechte angerufen, sind entsprechende Rügen klar und spezifisch vorzubringen. Fehlt es daran, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); die Kostenfolge richtet sich nach Art. 65 und 66 BGG.
{T 0/2}
2C_847/2013
Urteil vom 18. September 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Schwyz, Postfach 454, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Ausländerrecht; Wiederherstellung der Beschwerdefrist,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 21. August 2013.
Am 14. Mai 2013 wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Beschwerde des 1954 geborenen deutschen Staatsangehörigen X.________ betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung ab. Dieser Beschluss wurde seinem Rechtsvertreter spätestens am 23. Mai 2013 eröffnet, der ihn an seinen Klienten weiterleitete, welcher ihn am 28. Mai 2013 in Empfang nahm. Der Beschluss wurde innert der Beschwerdefrist von 20 Tagen nicht angefochten. Mit einem am 4. Juli 2013 zur Post gegebenen Gesuch an den Regierungsrat selber beantragte X.________ Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Gesuch wurde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weitergeleitet, welches es mit Entscheid vom 21. August 2013 abwies, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. September 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; erforderlich ist eine gezielte Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).
2.2. Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf § 163 Abs. 1 und 2 der Schwyzer Justizverordnung vom 18. November 2009 (JV). Danach kann es auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wieder herstellen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft; das Verschulden ihrer Vertretung wird der Partei zugerechnet. Das Verwaltungsgericht erläutert, wie es diese Norm auslegt sowie dass und warum dabei ein strenger Massstab angewendet wird. Organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann Anlass für eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen. Für den vorliegenden Fall schliesst die Vorinstanz gestützt auf die Schilderung der tatsächlichen Umstände einerseits auf blosse organisatorische Unzulänglichkeit; hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellt es andererseits fest, dass diese nicht als Hindernis für rechtzeitiges Handeln gelten können. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass das Verwaltungsgericht § 163 JV willkürlich anwende, weil er - unvorhersehbar - körperlich und psychisch krank gewesen sei. Er setzt sich indessen in keiner Weise mit den allgemeinen Darlegungen des Verwaltungsgerichts zum Institut der Fristwiederherstellung auseinander; sodann wiederholt er bloss seine schon vor der kantonalen Instanz gemachten Schilderungen über seine gesundheitlichen Probleme, ohne auf die vom Verwaltungsgericht hierzu angestellten Erwägungen einzugehen. Er kommt damit seiner ihm obliegenden Begründungspflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.3. Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller