Proceedings struck off after appeal withdrawal

2C_833/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II6 de dez. de 2012Withdrawn

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Resumo

The appellant challenged a Federal Administrative Court judgment concerning the qualification of a pasture as a summering area not eligible for direct payments. Before the Federal Supreme Court, he requested withdrawal of the appeal, stating that his chances of success were low and that he could not afford to continue. The president of the II. public law division therefore struck the proceedings off the docket. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no party compensation was granted.

Regest

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Rückzug der Beschwerde; Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens durch Präsidialverfügung. Bei Rückzug der Beschwerde kann das Verfahren vom Abteilungspräsidenten als erledigt abgeschrieben werden. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich aufzuerlegen; bei geringfügigem Aufwand kann die Kostenauflage reduziert werden. Ein Anspruch auf Parteientschädigung entfällt bei erfolglosem bzw. zurückgezogenem Rechtsmittel regelmässig (Art. 65, 66 Abs. 1-3, 68 Abs. 1-2 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
2C_833/2012/FRA

Verfügung vom 6. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Landwirtschaft Uri,
Regierungsrat des Kantons Uri.

Gegenstand
Qualifikation als Sömmerungsfläche,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 25. Juli 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 25./27. August 2012 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2012 betreffend Qualifikation einer Weidefläche als (nicht zu Direktzahlungen berechtigende) Sömmerungsfläche,
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2012, womit er erklärt, er sehe nach den bisherigen Abklärungen eine geringe Chance, auf richterlicher Ebene Recht zu bekommen, und er könne sich ein Weiterziehen finanziell nicht leisten, weshalb er um Rückzug der Beschwerde ersucht,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
dass die Gerichtskosten in geringfügiger Höhe (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG) und er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Palavras-chave

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