Inadmissibility for insufficient reasoning in transport-cost appeal

2C_80/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II23 de fev. de 2010Inadmissible

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The appellant challenged the costs of a medical transport after the cantonal directorate had already annulled the billing decision. The Bern cantonal court refused to hear his further appeal for lack of standing. Before the Federal Supreme Court, the appellant filed an insufficiently reasoned submission and did not submit any corrected brief within the appeal period. The court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure and waived court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of substantiation of a federal appeal: the appeal must, in a concise but precise manner, set out why the challenged decision infringes federal law. Mere assertions or unspecific criticism do not suffice, especially where the appellant must demonstrate a violation of constitutional or federal law with specific reasoning. If no compliant brief is filed within the appeal period, the appeal is manifestly inadmissible and may be disposed of in the simplified procedure. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG where the circumstances so justify.

Texto completo

{T 0/2}
2C_80/2010

Urteil vom 23. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Kosten für Krankentransport,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2010.

Erwägungen:

1.
Die Z.________ AG auferlegte X.________ mit Verfügung vom 12. August 2009 die Kosten für einen von ihr durchgeführten Krankentransport, einschliesslich Betreibungs- und weitere Zustellungskosten. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern hiess die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom 19. November 2009 gut und hob die Verfügung vollumfänglich auf; die Verfahrenskosten auferlegte sie der Z.________ AG, eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu. X.________ erhob gegen diesen Rechtsmittelentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil des Einzelrichters vom 11. Januar 2010 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Einerseits erklärte es sich insofern für unzuständig, als X.________ Genugtuung verlangte und die Einleitung einer Strafuntersuchung zu beantragen schien; andererseits hielt es in Bezug auf den einzig als zulässig erachteten Verfahrensgegenstand (Kosten für den Krankentransport) fest, dass es nach vollständiger Gutheissung der Beschwerde durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion an der für die Beschwerdelegitimation notwendigen Beschwer fehle.
X.________ wandte sich mit Schreiben vom 28. Januar 2010, unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, an das Bundesgericht. Er hielt dafür, das Verwaltungsgericht habe "gegen Recht + Ordnung + Freiheit Art. 2 BV und Gleichstellung aller vor den Gerichten Art. 4 BV verstossen". Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer über die bei der Beschwerdeführung im Allgemeinen und im konkreten Fall einzuhaltenden Formen belehrt, wobei er auf das Ungenügen seiner Eingabe vom 28. Januar 2010, auf die noch laufende Beschwerdefrist sowie auf die geringen Erfolgsaussichten selbst einer verbesserten Beschwerde hingewiesen wurde; zugleich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde mit schriftlicher Erklärung bis spätestens am 15. Februar 2010 zurückzuziehen, was eine kostenlose Abschreibung des Verfahrens erlaubte. Bis heute hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert.

Es ist bereits im Schreiben vom 1. Februar 2010 erläutert worden, dass sich der Eingabe vom 28. Januar 2010 keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 (sowie Art. 106 Abs. 2) BGG genügende sachbezogene Begründung entnehmen lässt. Dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse nicht eröffnet werden konnte, ist, selbst wenn ihm ein Anspruch auf entsprechende Belehrung zugebilligt werden könnte, unerheblich, hätte er doch dafür besorgt sein müssen, dass er noch rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Beschwerdefrist, kontaktiert werden konnte. Da er keine verbesserte Rechtsschrift nachgereicht hat und die Beschwerdefrist mittlerweile abgelaufen ist, ist wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG, unter Hinweis auf das Schreiben vom 1. Februar 2010, von welchem dem Beschwerdeführer zusammen mit dem für ihn bestimmten Urteilsexemplar nochmals eine Ausfertigung zuzustellen ist, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Lektüre des angefochtenen Urteils nicht erkennbar ist, inwiefern das Verwaltungsgericht gegen schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verstossen haben könnte.

Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer wird zusätzlich ein Exemplar des Schreibens vom 1. Februar 2010 zugestellt.

Lausanne, 23. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Palavras-chave

inadmissibilitysubstantiationmedical transportstandingnon-entrycourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal complied with the reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act.

Decisão extraída

No. The filing did not contain a sufficient factual and legal reasoning to challenge the cantonal judgment.

Fundamentação extraída

The appellant's submission failed to meet Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG. No improved brief was filed before the deadline, so the appeal was inadmissible under the simplified procedure of Art. 108 BGG.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged.

Decisão extraída

No costs were imposed in the circumstances.

Fundamentação extraída

Given the situation, the court exercised discretion under Art. 66(1) second sentence BGG to waive costs.

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