Insufficient reasoning led to non-entry on tax appeal

2C_781/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II11 de dez. de 2009Inadmissible

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Resumo

The taxpayer challenged a cantonal tax non-entry decision that had resulted from failure to pay a CHF 800 advance on costs. The cantonal administrative court dismissed the challenge insofar as it entered into it. Before the Federal Court, the appellant sought annulment of the cantonal decisions and compensation for his alleged useless expenses. The Federal Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements: the constitutional and Convention complaints were not specifically developed, and the arguments did not show why the cost-advance requirement or the absence of an oral hearing were unlawful. The Court therefore issued a non-entry decision and charged the appellant with costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid: Wird nur der kantonale Nichteintretensentscheid angefochten, ist der Prüfungsgegenstand vor Bundesgericht auf dessen Rechtmässigkeit beschränkt; die materielle Streitsache bleibt ausser Betracht. Rügen betreffend kantonales Verfahrensrecht und behauptete Grundrechtsverletzungen sind substantiiert und konkret darzulegen. Blosse Hinweise auf Art. 29 Abs. 2, 30 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügen nicht, wenn nicht aufgezeigt wird, inwiefern die Kostenkaution oder die Verweigerung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Texto completo

{T 0/2}
2C_781/2009

Urteil vom 11. Dezember 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2005,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 30. September 2009.

Erwägungen:

1.
X.________ focht den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts Zürich betreffend Ermessenseinschätzung zur Staats- und Gemeindesteuer 2005 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich an. Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II trat am 27. März 2009 auf den Rekurs mangels Leistung der Prozesskostenkaution von Fr. 800.-- nicht ein. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. November 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sowie alle damit in kausalem Zusammenhang stehenden Verfahren seien aufzuheben und das Verfahren sei an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen mit der positiven Anweisung, ihn für alle seine ihm unnütz verursachten kantonalen Kosten und Umtriebe zu entschädigen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften insbesondere die Begründung und deren Begehren zu enthalten (Abs. 1); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln (namentlich Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht, Völkerrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte); beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem Verfahrensrecht, kann daher im Wesentlichen bloss gerügt werden, dass dessen Anwendung die Verletzung verfassungsmässiger Rechte bewirke; die entsprechende Rüge bedarf spezieller Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Das Verwaltungsgericht hat sich darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beurteilung der Eintretensfrage durch die Steuerrekurskommission an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; es hielt dafür, ein weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid - namentlich über die Einschätzung - sei ihm bei Anfechtung eines blossen Nichteintretensentscheids verwehrt. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und 30 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Inwiefern sich aus diesen Grundrechtsnormen etwas ableiten liesse, das gegen die vom Verwaltungsgericht geübte, letztlich auf der Hand liegende Beschränkung des Prozessthemas sprechen würde, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers geeignet, auch nur im Ansatz aufzuzeigen, inwiefern die von ihm angerufenen Rechtssätze der Auferlegung einer Kautionspflicht entgegenstehen könnten. Dasselbe gilt für die Behauptung, bei der gegebenen Prozesslage wäre eine öffentliche mündliche Verhandlung geboten gewesen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Palavras-chave

tax appealnon-entrycost advancereasoning requirementsconstitutional complaintpublic hearingprocedural admissibilitycourt costs