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2C_754/2013 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal against cost advance
2C_754/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II2 de set. de 2013Dismissed
The Federal Supreme Court considered an appeal against a Federal Administrative Court interim order requiring a CHF 1,000 cost advance in a dispute over return/seizure of a personal weapon. It held that although such interim decisions are in principle appealable, the appellant’s filing failed to provide any legally sufficient reasoning as to why the cost advance was unlawful. The complaint was therefore manifestly inadmissible and was not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.
Art. 42 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG; admissibility of an appeal against a separately notified interim decision on a cost advance. Even where such a decision may cause irreparable prejudice, the appeal must still contain prayers for relief and concise, issue-specific reasoning showing how the challenged act violates federal law. A mere assertion that the proceedings should be free of charge, or that the appellant considers himself substantively entitled, does not satisfy the substantiation requirement. Manifestly unsubstantiated filings may be disposed of by the presiding judge in summary procedure; costs follow the outcome and no party compensation is due to the prevailing authority in the absence of a compensable adverse party expense.
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2C_754/2013
Urteil vom 2. September 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Logistikbasis der Armee.
Gegenstand
Rückgabe (Einzug) der persönlichen Waffe,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 1. Juli 2013.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2013 gab das Bundesverwaltungsgericht X.________ die Besetzung des Spruchkörpers in seinem Verfahren gegen die Logistikbasis der Armee bezüglich Rückgabe (Einzug) der persönlichen Leihwaffe bekannt. Gleichzeitig forderte es ihn auf, bis zum 22. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, andernfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werde. X.________ beantragt mit Eingabe vom 29./30. August 2013, die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Kostenvorschusses aufzuheben.
Die Eingabe erweist sich in der vorliegenden Form als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:
2.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über den Kostenvorschuss ist die Beschwerde an das Bundesgericht zwar grundsätzlich zulässig, da sie regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Indessen ist auch in diesem Fall erforderlich, dass die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung enthält (Art. 42 BGG). Es ist in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vorliegende Eingabe beschränkt sich darauf, zu verlangen, dass das vorinstanzliche Verfahren kostenlos zu führen sei; der Beschwerdeführer legt indessen mit keinem Wort dar, warum die Erhebung eines Kostenvorschusses, der ihm zurückerstattet wird, sollte sich seine Beschwerde als begründet erweisen, Bundesrecht verletzen würde. Die Tatsache, dass er sich materiell im Recht glaubt, genügt nicht, um die Erhebung des umstrittenen Kostenvorschusses bereits als widerrechtlich erscheinen zu lassen (vgl. Art. 37 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG [SR 172.021]).
2.2. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar