Detention upheld for risk of absconding

2C_712/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II17 de dez. de 2007Dismissed

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Resumo

X., an unsuccessful asylum seeker, challenged his Bern deportation detention before the Federal Supreme Court and requested release. The Court dealt with the matter in simplified written procedure and held that the filing did not meaningfully challenge the cantonal decision. In any event, the detention ground of risk of absconding was established because X. had been finally removed, had not left Switzerland, had become criminally involved, and had gone underground. Removal was still foreseeable, as the authorities were preparing an expert delegation meeting and had not delayed enforcement. The appeal was therefore dismissed, and no court costs were charged.

Regest

Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; deportation detention on account of risk of absconding; Art. 109 BGG, summary procedure. Detention is lawful where, in light of the detainee's conduct, there is a concrete danger that removal will be frustrated by absconding or non-cooperation. The decisive factor is not punishment for past conduct but securing the execution of removal. Detention remains permissible so long as removal is still foreseeable and the authorities pursue enforcement with the requisite diligence (consid. 2). A submission that does not substantively address the challenged decision may be dismissed under Art. 42 Abs. 2 BGG and resolved summarily (consid. 2). Court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG in view of the circumstances (consid. 3).

Texto completo

{T 0/2}
2C_712/2007/leb

Urteil vom 17. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 7./10. Dezember 2007.

Erwägungen:
1.
X.________ (geb. 1986) stammt nach eigenen Angaben aus der Elfenbeinküste. Er durchlief im Jahr 2005 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 6. Dezember 2007 in Ausschaffungshaft, welche die Haftrichterin 2 am Haftgericht III Bern-Mittelland tags darauf prüfte und bis zum 5. März 2008 genehmigte. X.________ gelangte am 12. Dezember 2007 mit dem sinngemässen Antrag an die kantonalen Behörden, er sei aus der Haft zu entlassen. Sein Schreiben wurde gleichentags zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
2.
Die Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen und angehalten worden, das Land zu verlassen, was er nicht getan hat; vielmehr wurde er hier straffällig und tauchte unter. Er erfüllt gestützt hierauf u.a. den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen), zumal er weiterhin behauptet, aus der Elfenbeinküste zu stammen, obwohl das Bundesamt für Migration davon ausgeht, dass er aus Guinea-Conakry stammen dürfte. Es ist vorgesehen, ihn am 17. Dezember 2007 einer entsprechenden Expertendelegation vorzuführen, womit nicht gesagt werden kann, dass der Vollzug seiner Wegweisung zurzeit nicht absehbar wäre bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in der Schweiz nie jemanden verletzt und nur punktuell mit Drogen gehandelt zu haben, verkennt er, dass die Ausschaffungshaft keine Strafe bildet, sondern dazu dient, seine Ausschaffung sicherzustellen, deren Vollzug wegen seines bisherigen Verhaltens gefährdet erscheint. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen bzw. beenden, indem er mit den Behörden bei der Beschaffung der Reisepapiere zusammenarbeitet.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich angesichts der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Wegweisungsvollzug) jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar

Palavras-chave

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