Non-entry for insufficient reasoning in deportation detention appeal

2C_652/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II7 de out. de 2009Dismissed

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The appellant challenged the cantonal court’s decision extending his deportation detention by three months. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to explain how the alleged factual error about earlier detention could affect the legality of the 2009 detention extension. The court therefore refused to enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108 BGG. Although costs would normally follow the outcome, the court waived them.

Sumário Omnilex

Art. 42 BGG; substantiierte Begründung der Beschwerde; Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 108 BGG. Eine Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Urteils. Bloss punktuelle Kritik an einer Nebenfeststellung genügt nicht, wenn nicht aufgezeigt wird, weshalb der gerügte Fehler für den Streitentscheid erheblich sein soll. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kostenverlegung richtet sich grundsätzlich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; ausnahmsweise kann auf Kosten verzichtet werden.

Texto completo

{T 0/2}
2C_652/2009

Urteil vom 7. Oktober 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 14. September 2009.

Erwägungen:

1.
X.________, geb. 1980, ersuchte im Februar 2002 um Asyl. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen, und es wurde gegen ihn die Wegweisung angeordnet. Der entsprechende Entscheid ist seit Januar 2003 rechtskräftig. Nachdem X.________ im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug bereits im Jahr 2003 während mehrerer Monate und zudem vom 26. bis zum 28. Juni 2006 in Ausschaffungshaft gewesen war, bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 17. Juni 2009 eine vom Amt für Migration Basel-Landschaft neu angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 15. September 2009. Mit Urteil vom 14. September 2009 sodann verlängerte der Einzelrichter die Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs um drei Monate, d.h. bis zum 15. Dezember 2009.
X.________ gelangte mit Schreiben vom 23. September 2009, welches er mit "Irrtum im Urteil vom 14. September 2009" betitelte, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die Präsidentin von dessen Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht hat die Eingabe samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwiesen.

2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen.
Was die Voraussetzungen zur Anordnung und Verlängerung der Ausschaffungshaft im Allgemeinen und bezogen auf den konkreten Fall betrifft, stellt der Beschwerdeführer die einleuchtenden Erwägungen des angefochtenen Urteils (zu Recht) nicht in Frage. In seinem Schreiben nimmt er allein auf die Erwägung des Kantonsgerichts Bezug, womit dieses begründet, warum es - entgegen des Antrags des Migrationsamtes - einer Haftverlängerung bloss für drei statt für sechs Monate zustimmt. Er stösst sich dabei an folgendem Passus: "Es gibt aber keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass für die Papierbeschaffung geradezu sechs Monate erforderlich wären. Unter diesen Umständen erscheint eine Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate als angemessen. Die knapp dreimonatige Ausschaffungshaft im Jahr 2003 und die Ausschaffungshaft vom 26. bis zum 28. Juni 2008 vermögen daran nichts zu ändern." Der Beschwerdeführer hält fest, er sei im Jahr 2003 sechs Monate in Ausschaffungshaft gewesen (vom 12. März bis zum 9. September); er befinde sich somit schon seit über neun Monaten in Ausschaffungshaft, nicht erst sechs Monate. Dies trifft zwar offenbar zu. Indessen bleibt unerfindlich, inwiefern eine Korrektur der Feststellung über die Dauer der im Jahr 2003 ausgestandenen Ausschaffungshaft sich auf die Frage auswirken soll, wie es sich mit einer Reduktion der Haftverlängerung im Jahr 2009 von sechs auf drei Monate verhalte, nachdem insbesondere die maximal zulässige Haftdauer bei Ausschaffungshaft so oder anders bei Weitem nicht erreicht wird (18 Monate gemäss Art. 76 Abs. 3 AuG). Die einzige vom Beschwerdeführer am angefochtenen Urteil geäusserte Kritik ist mithin in keiner Weise geeignet aufzuzeigen, inwiefern dieses gegen schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG) verstossen könnte. Es fehlt an einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung, weshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the reasoning requirements of Art. 42 BGG.

Decisão extraída

No. The filing did not engage in a sufficient, case-specific way with the decisive reasons of the cantonal judgment.

Fundamentação extraída

The appellant only disputed one factual point about past detention duration, but did not show how that alleged error could affect the legality of the 2009 detention extension; thus the submission lacked the required substantiated legal reasoning.

Questão jurídica principal

Whether the court should enter into the merits of the challenge to the extension of deportation detention.

Decisão extraída

No. Because the appeal lacked a sufficient statement of reasons, the court could not review the merits.

Fundamentação extraída

Under Art. 108 BGG, manifestly insufficiently reasoned appeals may be dealt with in simplified procedure by non-entry.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged to the appellant.

Decisão extraída

Ordinarily yes, but the court waived costs in view of the circumstances.

Fundamentação extraída

Although the losing party would normally bear costs under Art. 66 BGG, the court considered it appropriate to refrain from collecting them.

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