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2C_605/2011 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal on EU/EFTA residence permit
2C_605/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II31 de jul. de 2011Inadmissible
A French national applied for an EU/EFTA residence permit for job seeking. The cantonal authority refused, and the cantonal administrative court upheld that refusal. He then appealed to the Federal Supreme Court, but his submission did not confront the lower court’s reasoning and instead contained only personal narrative. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements and therefore did not enter into it under the simplified procedure. It also decided not to charge court costs and noted that no party compensation was due.
Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Eingabe muss sich in sachbezogener Weise mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und konkret aufzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sei. Bloss allgemeine Darstellungen der persönlichen Verhältnisse genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, selbst wenn die Beschwerdefrist noch läuft und eine Verbesserung allenfalls noch möglich wäre (vgl. Art. 108 BGG; Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG; Erw. 2).
{T 0/2}
2C_605/2011
Urteil vom 31. Juli 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht, Fremdenpolizei, des Kantons Graubünden, Karlihof 4, 7002 Chur,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer,
vom 31. Mai 2011.
Erwägungen:
1.
X.________ (geb. 1955) stammt aus Frankreich. Er ersuchte am 23. November 2010 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche, was das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden am 8. Februar 2011 ablehnte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte dessen Verfügung kantonal letztinstanzlich am 31. Mai 2011 (Mitteilung vom 1. Juli 2011). Es ging davon aus, dass X.________ "den Nachweis über die ausreichenden finanziellen Mittel und den alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht erbracht" habe, "weshalb es an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme" fehle; aus demselben Grund sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur medizinischen Behandlung abzulehnen. Es fehle für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche überdies an "den berechtigten Aussichten auf Beschäftigung". X.________ ist hiergegen am 27. Juli 2011 an das Bundesgericht gelangt mit dem sinngemässen Antrag, ihm den abgelehnten Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
2.
Seine Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht, weshalb ohne Weiterungen auf diese im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist:
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten muss die Begehren und deren Begründung enthalten; der Betroffene hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Seine Ausführungen müssen sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen; er muss in gezielter Form auf die für das Ergebnis des Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seinem Schreiben mit keinem Wort mit den Überlegungen im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern erzählt ausschliesslich seine Lebensgeschichte. Angesichts der plausibel erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz lässt sich nicht erkennen, inwiefern der beanstandete Entscheid bundesrechtswidrig sein könnte bzw. der bundesgerichtlichen Praxis widersprechen würde. Auch eine formgültig formulierte Beschwerdeschrift hätte deshalb keine ernsthaften Erfolgsaussichten. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, obwohl die Beschwerdefrist noch läuft (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und die Eingabe allenfalls noch fristgerecht verbessert werden könnte.
3.
Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Hugi Yar