Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

2C_604/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II22 de set. de 2009Inadmissible

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The Federal Supreme Court dealt with two appeals by X.________ against Lucerne Administrative Court rulings concerning alleged international double taxation. The appellant’s submissions addressed only the substantive tax issue and did not challenge the procedural grounds on which the cantonal court had declared the appeals inadmissible for failure to pay the advance on costs. Because the federal appeal lacked the required specific reasoning, the court did not enter into the matter. The request for legal aid was rejected as hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; insufficiency of reasoning in a federal appeal against a cantonal non-entry decision. An appeal must set out, in a concise and case-specific manner, why the contested decision violates federal law; where the challenged cantonal judgment rests on procedural grounds, the appellant must engage with those grounds specifically. A submission that merely argues the substantive merits, without addressing the procedural reasons for non-entry, does not satisfy the requirements of reasoning and leads to non-entry in the simplified procedure (consid. 2). Legal aid is refused where the appeal is manifestly hopeless (Art. 64 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
2C_604/2009

Urteil vom 22. September 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, 6002 Luzern.

Gegenstand
Internationale Doppelbesteuerung,

Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 3. und 10. Juli 2009.

Erwägungen:

1.
X.________ gelangte mit einem Schreiben vom 9. August 2009, das mit A 09 99 Verwaltungsgerichtsbeschwerde betitelt war, ans Bundesgericht. Er erklärte, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. Juli 2009 Beschwerde einzulegen. Er legte dar, dass er im Jahr 2002 in Deutschland, ab 2003 in Österreich gewohnt habe, wo er auch steuerpflichtig gewesen sei; da er in den Jahren 2002-2006 durch ein Missverständnis einer Doppelbesteuerung unterlegen sei, beantrage er Befreiung von der Steuerpflicht in der Schweiz; die Schweiz habe das Doppelbesteuerungsabkommen unterschrieben und sei dazu verpflichtet.

In der Folge kam es zu telefonischen Anfragen des Beschwerdeführers und zu schriftlicher Korrespondenz, namentlich über die Angabe und Bedeutung eines Zustelldomizils in der Schweiz (Schreiben des Bundesgerichts vom 13. und 28. August 2009) und über die bei der Beschwerdeführung einzuhaltenden Fristen und Formalitäten (Schreiben des Bundesgerichts vom 19. und 24. August 2009).

Am 23. August 2009 gab der Beschwerdeführer per Fax sein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt; ebenso übermittelte er per Fax zwei Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (A 09 73 vom 3. Juli 2009 und A 09 99 vom 10. Juli 2009). Am 26. August 2009 erklärte er, auch gegen das Urteil vom 3. Juli 2009 Beschwerde führen zu wollen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Verfahren. Innert der am 14. September 2009 ablaufenden Beschwerdefrist sind keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers zu verzeichnen.

2.
Die spätestens innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des anzufechtenden Entscheids beim Bundesgericht einzureichende Rechtsschrift (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den massgeblichen, das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss in der Beschwerdebegründung Bezug auf die erwähnten Nichteintretensgründe genommen werden; soweit der (Nichteintretens-)Entscheid - wie die beiden vorliegend angefochtenen Urteile - auf kantonalem Verfahrensrecht beruht, muss dargelegt werden, inwiefern die Anwendung des kantonalen Rechts schweizerisches Recht verletzt, namentlich gegen verfassungsmässige Rechte verstösst, was spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG).

In der Beschwerdeschrift vom 9. August 2009 äussert sich der Beschwerdeführer ausschliesslich zur materiellrechtlichen Seite der Angelegenheit (Frage der internationalen Doppelbesteuerung); es fehlt jegliche Bezugnahme auf die rein verfahrensrechtliche Problematik der beiden angefochtenen Entscheide, namentlich des in dieser Rechtsschrift einzig erwähnten Urteils vom 10. Juli 2009. In der zweiten Beschwerdeschrift, vom 26. August 2009, erklärt er, er habe, da er weder Einkommen noch Mittel habe, die 800 Franken nicht bezahlen können und kostenlose Rechtspflege beantragt; auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei einzutreten. Insofern nimmt er Bezug auf den verfahrensrechtlichen Inhalt des Urteils vom 3. Juli 2009. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Zustelladresse in der Schweiz bekanntgegeben habe, dass er mit Verfügung vom 19. Mai 2009 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 23. Juni 2009 aufgefordert worden und diese Verfügung im Kantonsblatt Nr. 21 vom 23. Mai 2009 publiziert worden sei, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis, dass der Vorschuss innert Frist nicht geleistet worden sei, weshalb gestützt auf § 195 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In welcher Form und wann der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht haben will (erforderlich wäre eine Gesuchseinreichung vor Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist gewesen), wird nicht präzisiert. Damit aber fehlt es - auch diesbezüglich - an einer rechtzeitig vorgetragenen, formgerecht begründeten Rüge.

Weil die Beschwerde(n) offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege kann nicht entsprochen werden, da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos erschienen (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Dienststelle Steuern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Palavras-chave

taxationdouble taxationinadmissibilityreasoned appeallegal aidcourt costsprocedural default

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Questão jurídica principal

Whether the appeal was sufficiently reasoned to permit federal review.

Decisão extraída

No. The filing addressed only the substantive double-taxation issue and did not engage with the procedural non-entry grounds of the cantonal judgments.

Fundamentação extraída

The appeal must explain, in a case-specific manner, how the challenged decision violates federal law. Because the cantonal decisions were based on procedural law, the appellant had to challenge those reasons specifically; he did not.

Questão jurídica principal

Whether the appellant qualified for legal aid in the federal proceedings.

Decisão extraída

No. The requests were hopeless from the outset.

Fundamentação extraída

Because the appeal was manifestly insufficiently reasoned and therefore doomed to fail, legal aid had to be refused.

Questão jurídica principal

How the federal court costs should be allocated.

Decisão extraída

The costs were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings, and the unsuccessful appellant bears them.

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