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2C_530/2008 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning and no legal aid for corporations
2C_530/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II22 de jul. de 2008Inadmissible
X.________ AG challenged an interim order of the Federal Administrative Court in a VAT dispute and requested free legal aid and counsel from the Federal Supreme Court. The Supreme Court held that the appeal lacked the required reasoning under Art. 42 BGG and therefore did not enter into the matter under Art. 108 BGG. It added that corporations are not entitled to free legal aid and that such a request would in any event have had to be made to the court conducting the proceedings. Court costs of CHF 400 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und fehlende unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen: Eine Beschwerdeschrift muss die Begehren und eine sachbezogene Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; fehlt eine solche Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 2.1). Juristischen Personen kann im bundesgerichtlichen Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt werden; ein entsprechendes Gesuch ist zudem bei der verfahrensleitenden Behörde und nicht bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (consid. 2.2). Bei Nichteintreten trägt die beschwerdeführende Partei die Gerichtskosten (consid. 3).
{T 0/2}
2C_530/2008
Urteil vom 22. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung.
Gegenstand
Mehrwertsteuer 3. Quartal 1999 - 4. Quartal 2000,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. Juni 2008.
Erwägungen:
1.
Am 4. Juni 2008 hat die X.________ AG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die Mehrwertsteuer 3. Quartal 1999 - 4. Quartal 2000 eingereicht. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2008 hat die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss von 4'000 Franken verlangt und für den Fall, dass dieser Betrag nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde, einen Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt.
2.
Am 12. Juli 2008 hat die X.________ AG beim Bundesgericht "Beschwerde" gegen diesen Zwischenentscheid erhoben und beantragt, ihr sei "infolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung" zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf ihre Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG):
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
2.2 Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung Recht verletzen soll. Auf ihre Eingabe wäre jedoch selbst dann nicht einzutreten, wenn sie rechtsgenüglich begründet wäre, zumal juristischen Personen gar keine unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt werden kann (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.1 S. 326; 126 V 42 E. 4 S. 47; 119 Ia 337 E. 4b S. 339; 116 II 651 E. 2 S. 652 ff.). Ferner wäre ein dahingehendes Ersuchen ohnehin an jene Behörde zu richten, welche das Verfahren führt, für welches unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird (hier also an das Bundesverwaltungsgericht), und nicht an die Rechtsmittelinstanz.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Hungerbühler Häberli