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2C_519/2012 ΓÇó Dublin transfer detention confirmed despite pregnancy
2C_519/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II4 de jun. de 2012Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the asylum seeker’s appeal against immigration detention ordered for Dublin removal to Italy. It held that the statutory ground of absconding risk was satisfied because she had expressed an intention to evade removal and had already gone missing once. The argument that the transfer period had not been extended, and that pregnancy barred removal, was rejected. As the appeal had no prospect of success, the request for free legal aid and representation was also denied. No court costs were charged.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Art. 64 und 66 Abs. 1 BGG; Absconding risk and Dublin removal detention: detention pending removal is lawful where the person has indicated an intention to evade removal and has already absconded once. For the Federal Supreme Court, the lower court’s factual findings are binding under Art. 105 Abs. 2 BGG, so objections directed only at those findings are inadmissible in substance. A pregnancy does not per se preclude removal to the receiving Dublin state. Where the appeal lacks prospects of success, legal aid must be refused; nevertheless, the court may waive costs under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.
{T 0/2}
2C_519/2012
Urteil vom 4. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl, Bahnhofstrasse 86/88, 5000 Aarau.
Gegenstand
Ausschaffungshaft/Haftüberprüfung,
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 26. April 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ (geb. 1988), aus Nigeria stammend, reiste eigenen Angaben zufolge am 3. November 2011 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Gestützt auf einen Eurodac-Treffer ersuchte die Schweiz Italien am 29. November 2011 um ihre Wiederaufnahme. Da die italienischen Behörden hierauf nicht reagierten, zeigte das Bundesamt für Migration am 16. Dezember 2011 die Verfristung der Anfrage an. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2011 trat das Bundesamt für Migration auf das Asylgesuch nicht ein und wies X.________ nach Italien weg. Einer Vorladung zur unverzüglichen Vorsprache beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau leistete sie am 13. Januar 2012 Folge, war dann aber ab dem 19. Januar 2012 unbekannten Aufenthalts.
Am 24. April 2012 ordnete das Amt für Migration und Integration die Ausschaffungshaft an, welche mit Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 26. April 2012 bis zum 22. Juli 2012 bestätigt wurde.
2.
Die gegen dieses Urteil am 30. Mai 2012 von X.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung abgewiesen werden kann:
Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 3 und 4 AuG) ist gegeben, weil sich die Beschwerdeführerin erklärtermassen der Ausschaffung nach Italien entziehen will und sie bereits einmal die Gelegenheit ergriffen hat, unterzutauchen. Das Rekursgericht im Ausländerrecht hat sodann zutreffend dargelegt, dass eine Überstellung nach Italien nach Massgabe der auch für die Schweiz geltenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung; ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1 ff.) möglich und zulässig ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die diesbezügliche Frist sich nicht verlängert hätte, weil sie nicht wirklich untergetaucht sei, ist unbehelflich, da sie den für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 2 BGG) Feststellungen der Vorinstanz widerspricht. Schliesslich ist auch nicht zutreffend, dass ihre Schwangerschaft einer Ausschaffung nach Italien zum Vornherein entgegen stünde. Für alles Weitere kann auf die zutreffende Darstellung von Sach- und Rechtslage im Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben konnte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist allerdings zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass