Non-entry for insufficiently reasoned appeal against public space fee

2C_5/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II11 de jan. de 2011Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the company’s appeal against a Zurich public-space fee for a megaposter. It held that the submission failed to meet the strict reasoning requirements for a complaint based on cantonal law and constitutional rights. The company did not identify a specific unconstitutional interpretation of cantonal fee law and did not establish arbitrariness in the assessment of evidence. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Gebührenentscheid. Soweit der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruht, ist vor Bundesgericht grundsätzlich nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig; diese ist klar und detailliert zu begründen. Es genügt nicht, die kantonale Gebührenbemessung bloss als unverhältnismässig oder sachlich unangemessen zu beanstanden, ohne aufzuzeigen, welche Norm willkürlich angewendet oder weshalb die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein soll. Unterbleibt eine solche Substanziierung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (E. 2).

Texto completo

{T 0/2}
2C_5/2011

Urteil vom 11. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,

gegen

Stadt Zürich,
vertreten durch das Amt für Städtebau der Stadt Zürich.

Gegenstand
Benützungsgebühr,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 1. November 2010.

Erwägungen:

1.
Das Amt für Städtebau der Stadt Zürich erteilte der X.________ AG am 24. Juni 2008 die Bewilligung unter Auflagen, um vom 14. Juli bis zum 30. September 2008 ein Megaposter (1100 x 1100 cm) für Fremdwerbung an einem Baugerüst auf öffentlichem Grund anzubringen. Die Gebühr für die Benützung des öffentlichen Raums wurde auf Fr. 60.--/m2 bzw. Fr. 7'260.-- pro Monat festgelegt, wobei angebrochene Monate pro rata temporis zu berechnen waren.

Am 24. Oktober 2008 stellte das Amt für Städtebau der X.________ AG eine Konzessionsgebühr von Fr. 15'972.-- in Rechnung (Aushängen des Megaposters während effektiv 66 Tagen). Die Forderung wurde nach erfolglosen Mahnungen am 3. April 2009 in Betreibung gesetzt, woraufhin die X.________ AG am 14. Mai 2009 gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob. Am 5. November 2009 verpflichtete das Amt für Städtebau die X.________ AG mit förmlicher Verfügung zur Bezahlung der Gebühr in der Höhe von Fr. 15'972.--, unter Aufhebung der Rechtsvorschläge. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I des Kantons Zürich am 9. Juli 2010 ab. Mit Einzelrichterentscheid vom 1. November 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Januar 2011 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und sie sei zur Bezahlung einer reduzierten Gebühr für die Benützung des öffentlichen Grundes zu verpflichten.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerde-begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG). Beruht der Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG). Da sodann das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), bedürfen auch Sachverhaltsrügen spezifischer Begründung (Art. 105 Abs. 2 und 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. und 134 II 244 E. 2.2).

2.2 Welche einschlägige Norm des kantonalen Gebührenrechts das Verwaltungsgericht in einer gegen verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verstossenden Weise ausgelegt haben könnte, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist indessen der Auffassung, die rein schematisch berechnete Gebühr (bemessen nach der Anzahl von 66 Aushänge-Tagen) sei in ihrem Fall mit dem Äquivalenzprinzip, das im Bereich des Abgaberechts das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot konkretisiere, nicht vereinbar und stehe in einem offenbaren Missverhältnis zum objektiven Wert der von ihr beanspruchten Leistung; dies darum, weil im fraglichen Zeitraum an den Baugerüsten, die als Support des Megaposters dienten, herumgebaut worden sei und der Aushang nicht vollumfänglich Wirkung habe entfalten können; ein wirtschaftlicher Nutzen habe für sie daher höchstens im Ausmass von 58 Tagen bestanden. Im kantonalen Verfahren hatte sie eine Gebührenreduktion in entsprechendem Ausmass beantragt (Herabsetzung um ca. Fr. 2'000.--). Das Verwaltungsgericht hat zu dieser schon im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumentation erwogen, die Beweislast für die von der Beschwerdeführerin behauptete reduzierte Aushängedauer obliege dieser, woran die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen nichts ändere; sie habe aber keine konkreten Angaben über fehlende Aushängetage gemacht und die behaupteten Beeinträchtigungen nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass ihr eine Beweiserbringung nur dann möglich gewesen wäre, wenn sie einen realistischerweise nicht zumutbaren Kontroll- und Dokumentierungsaufwand getrieben hätte. Damit aber beschreibt sie bloss die üblichen Konsequenzen der Beweislastverteilung. Dass das Verwaltungsgericht diese als solche rechtswidrig bzw. verfassungswidrig festgelegt habe, wird ebenso-wenig aufgezeigt wie eine willkürliche Beweiswürdigung oder sonstwie eine offensichtlich unkorrekte Sachverhaltsermittlung. Worin der angefochtene Entscheid gegen schweizerisches Recht verstossen könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

2.3 Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Palavras-chave

public feepublic spacemegaposterreasoning requirementconstitutional complaintburden of proofevidentiary assessmentnon-entrysimplified procedure

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal sufficiently reasoned a constitutional or federal-law violation to be admissible.

Decisão extraída

No. The appellant did not show which cantonal rule was unconstitutionally interpreted or demonstrate arbitrariness or other specific violations.

Fundamentação extraída

When a decision is based on cantonal law, only constitutional complaints are relevant and must be specifically reasoned. The submission merely repeated disagreement with the fee calculation and the assessment of evidence without meeting the strict reasoning requirements of Art. 42 and Art. 106 BGG.

Questão jurídica principal

Whether the court should reduce the public-space fee because the poster allegedly had reduced practical use during construction work.

Decisão extraída

Not examined on the merits, because the appeal was inadmissible for insufficient reasoning.

Fundamentação extraída

The complaint did not validly challenge the cantonal court’s allocation of the burden of proof or its evidentiary assessment.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.