Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

2C_491/2014Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II27 de mai. de 2014Inadmissible

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The taxpayer appealed two cantonal tax-related non-entry decisions concerning 2008 cantonal and communal taxes and direct federal tax. The Federal Supreme Court joined the two cases, but found the filing wholly insufficient because it did not engage with the cantonal court’s decisive reason for non-entry, namely lateness. The appeal therefore failed to satisfy Art. 42 BGG and was not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 2,000 were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung gegen einen Nichteintretensentscheid. Gegen einen Nichteintretensentscheid muss die Beschwerdeschrift in Auseinandersetzung mit dem tragenden Nichteintretensgrund dartun, weshalb die Vorinstanz hätte eintreten müssen. Bloss pauschale oder sachfremde Vorbringen genügen nicht. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei mehreren gleichgelagerten Verfahren mit denselben Parteien und Rechtsfragen ist eine Vereinigung zulässig (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).

Texto completo

{T 0/2}

2C_491/2014

2C_492/2014

Urteil vom 27. Mai 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2008,
direkte Bundessteuer 2008,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 2. April 2014.

Erwägungen:

1.

A.________ wurde zu den Staats- und Gemeindesteuern sowie zur direkten Bundessteuer 2008 nach Ermessen veranlagt. Einsprachen blieben erfolglos, hingegen nahm das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich beim steuerbaren Einkommen Korrekturen von je knapp 100'000 Franken zugunsten des Pflichtigen vor. Dessen Entscheide wurden dem Pflichtigen am 23. Januar 2014 eröffnet; dieser erhob dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 20. Februar 2014 datierte Beschwerden, die er am 25. Februar 2014 zur Post gab. Mit zwei Beschlüssen vom 2. April 2014 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden nicht ein.

A.________ hat am 23. Mai 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerdeschrift richtet sich gegen zwei Beschlüsse, einer betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2008, der andere betreffend die direkte Bundessteuer 2008. Praxisgemäss eröffnet das Bundesgericht in solchen Fällen zwei Dossiers. Es stehen sich je die gleichen Parteien gegenüber und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; Urteil 2C_157/2014 und 2C_158/2014 vom 6. März 2014 E. 1.6 mit Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begründung und deren Begehren zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; sie hat sich auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen zu beziehen; ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss aufgezeigt werden, warum die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen.

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde (n) nicht eingetreten, weil sie verspätet eingereicht worden seien (je E. 1); nur ergänzend hat es dargelegt, warum sie abzuweisen gewesen wären (je E. 3-5). Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Rechtsschrift Folgendes:

"1. Erpressung einer Unterschrift;
2. Vorzeitige Pfändung;
3. Verjährung (Steuern);
4. Hobygewinn neue Einschätzung;
5. Bar-Ausgaben gegen Überstellung-Gewinn;
6. Fast in sämtl. Punkten ist unklares.
Vorerst möchte Ich gerne ein persönliches Gespräch."

Diesen Vorbringen lässt sich zu den das Nichteintreten wegen verspäteter Beschwerdeerhebung begründenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts entnehmen. Dies allein besiegelt schon das Schicksal der vorliegenden Beschwerde (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535). Sie genügten ohnehin auch nicht um aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen materiellen Eventual-Erwägungen zum Rechtsstreit schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt haben könnte.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4. Die Gerichtskosten, für deren Höhe neben dem geringen Umfang der Sache auch der Streitwert zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG), sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Die Verfahren 2C_491/2014 und 2C_492/2014 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the two federal proceedings should be joined

Decisão extraída

The proceedings were joined because they involved the same parties and the same legal questions.

Fundamentação extraída

The appeals concerned identical parties and issues, so joinder under the relevant procedural rules was appropriate.

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the federal pleading and reasoning requirements

Decisão extraída

No. The filing did not address the decisive ground of untimeliness and therefore did not show why the cantonal court should have entered into the case.

Fundamentação extraída

Under Art. 42 BGG, a party must specifically engage with the contested reasoning; a merely vague submission is insufficient, especially against a non-entry decision.

Questão jurídica principal

Court costs

Decisão extraída

Costs were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome and the court took into account the limited scope of the case and the amount in dispute.

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