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2C_488/2013 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning
2C_488/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II13 de jun. de 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Federal Administrative Court's judgment concerning radio and television reception fees. It held that the appellant's filing failed to meet the statutory reasoning requirements and that the defect was not cured before the appeal deadline expired. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300; no party compensation was awarded.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Eine Eingabe an das Bundesgericht muss die Begehren und eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten. Genügt die Begründung diesen Anforderungen nicht und wird der Mangel innert Frist nicht behoben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Nichteintreten kann durch den Präsidenten als Einzelrichter nach Art. 108 BGG erfolgen. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; bei fehlendem Gebrauch des angebotenen kostenlosen Rückzugs sind die Gerichtskosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
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2C_488/2013
Urteil vom 13. Juni 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG, avenue de Tivoli 3, 1701 Freiburg,
Bundesamt für Kommunikation,
Zukunftstrasse 44, 2503 Biel.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. Mai 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 2. Mai 2013 eine Beschwerde von X.________ im Zusammenhang mit einer Rechnung über Fr. 1'193.70 für die Radio- und Fernsehgebühren (Periode vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2012) ab. Dieser gelangte hiergegen am 17. Mai 2013 mit einem sinngemässen Revisionsgesuch an die Vorinstanz, welche am 23. Mai 2013 auf dieses nicht eintrat und das entsprechende Schreiben als allfällige Beschwerde an das Bundesgericht weiter leitete. Mit Brief des Präsidialsekretärs der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 24. Mai 2013 wurde X.________ hierüber informiert und darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte, er diese jedoch verbessern könne, da die Beschwerdefrist noch laufe. Ohne Mitteilung seinerseits werde das bundesgerichtliche Verfahren danach weitergeführt. Am 3. Juni 2013 teilte X.________ dem Bundesgericht telefonisch mit, er wolle die Angelegenheit mit seiner Tochter besprechen; er werde sich tags darauf wieder melden, was er nicht getan hat.
Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Der Betroffene muss sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sachbezogen auseinandersetzen, andernfalls das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht eintritt. Wie dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden ist, genügt sein Schreiben vom 17. Mai 2013 den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht. Nachdem die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist und er - anders als ihm angeboten - nicht erklärt hat, seine Eingabe zurückziehen bzw. keine Beschwerde führen zu wollen, ist auf diese deshalb nicht einzutreten. Das kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Da der Beschwerdeführer von der ihm offerierten Möglichkeit des kostenlosen Rückzugs keinen Gebrauch gemacht hat, sind ihm die Kosten für den vorliegenden Entscheid aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar