Non-entry for insufficiently reasoned appeal against university exclusion

2C_453/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II21 de mai. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court declared inadmissible an appeal by a University of Zurich student against a cantonal non-entry decision. It held that the filing did not meet the statutory reasoning requirements because the appellant failed to engage in a targeted way with the cantonal court's decisive considerations, including the service issue and the costs order. The case was decided in simplified procedure by the single judge. Court costs of CHF 600 were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerdeschrift muss sich sachbezogen und hinreichend mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinandersetzen; blosse Kritik an Nebenpunkten genügt nicht. Soweit kantonales Recht oder Sachverhaltsfeststellungen in Frage stehen, ist die Rüge auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu beschränken und besonders zu begründen. Fehlt es daran offensichtlich, ist auf die Beschwerde ohne materielle Prüfung nicht einzutreten; die Kosten folgen dem Verfahrensausgang (Art. 65, 66 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
2C_453/2013

Urteil vom 21. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich Universitätsleitung, Künstlergasse 15, 8001 Zürich.

Gegenstand
Ausschluss von der Universität,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 26. April 2013.

Erwägungen:

1.
X.________ studierte seit dem Herbstsemester 2008 an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Am 18. Oktober 2011 exmatrikulierte ihn die Universität per sofort, was zu verschiedenen Verfahren betreffend vorsorgliche Zulassung zum Weiterstudium usw. führte. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_435/2012 vom 15. Mai 2012 auf eine in diesem Kontext erhobene Beschwerde nicht ein. In der Folge gelangte X.________ fortlaufend mit Eingaben ans Bundesgericht, obwohl ihm mehrfach erläutert worden war, dass die Angelegenheit für das Bundesgericht erledigt sei und es namentlich mangels Vorliegens eines neuen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids, wogegen nach Art. 82 ff. BGG Beschwerde geführt werden könne bzw. formgültig erhoben worden wäre, nicht tätig werden könne (Schreiben vom 20. Juni 2012, 6. September 2012, 2. Oktober 2012 und 5. November 2012).
Unter anderem mit Eingaben vom 2., 3. sowie 11. Mai 2013 nahm X.________ Bezug auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2013, welches auf weitere als Beschwerde betrachtete Schreiben (vom 28. Februar und 1. März 2013) betreffend seinen Rechtsstreit über sein Studium nicht eingetreten war. Diese Verfügung soll offenbar formell angefochten werden. Entsprechend ist gestützt auf die erwähnten Eingaben ein Beschwerdeverfahren (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) eröffnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Soweit kantonales Recht zur Anwendung steht (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. mit Hinweisen) sowie hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen) kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf.
Das Verwaltungsgericht ist auf das bei ihm anhängig gemachte Rechtsmittel nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer der mit Verfügung vom 8. März 2013 gemachten Aufforderung, eine verbesserte Rechtsschrift (diejenige vom 28. Februar 2013 war ungebührlich und übermässig weitschweifig) einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten, keine Folge geleistet hatte. Die fragliche Instruktionsverfügung hatte an der bis dahin vom Beschwerdeführer (namentlich in seinen Eingaben vom 28. Februar und 1. März 2013 an das Verwaltungsgericht) verwendeten Adresse nicht zugestellt werden können. Das Verwaltungsgericht erachtete sie in Anwendung der Regeln betreffend Zustellungsfiktion als gültig zugestellt. Der Beschwerdeführer äussert sich zwar - auch - zur Frage der Adresse bzw. zur Zustellungsproblematik. Indessen fehlt eine gezielte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu; er zeigt nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf, inwiefern die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2013 (hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung oder konkrete Anwendung des Verfahrensrechts) rechtsverletzend wäre. Dasselbe gilt hinsichtlich der ebenfalls bemängelten Kostenauflage durch das Verwaltungsgericht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Palavras-chave

non-entryinsufficient reasoningappeal admissibilitycostsservice of processsimplified procedure

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the reasoning requirements of Art. 42 and 106 BGG

Decisão extraída

The appeal did not adequately engage with the cantonal court's reasoning and was therefore insufficiently reasoned.

Fundamentação extraída

The appellant merely addressed the address and service issue and the costs order, but failed to show in a targeted manner how the challenged decision violated law or constitutional rights.

Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court could enter into the case under summary procedure

Decisão extraída

No; the appeal was manifestly insufficiently reasoned, so non-entry under simplified procedure was appropriate.

Fundamentação extraída

Because the written submission did not satisfy Art. 42(1)-(2) and, where relevant, Art. 106(2) BGG, the conditions for merits review were not met.

Questão jurídica principal

Court costs

Decisão extraída

Court costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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