Non-entry for insufficiently reasoned tax appeal

2C_411/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II8 de mai. de 2013Inadmissible

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The taxpayers appealed a cantonal judgment refusing additional deductions for commuting costs and property-maintenance expenses in the 2008 tax assessment. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it did not address the decisive considerations of the cantonal court and did not show any manifestly incorrect fact-finding or legal error. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellants jointly and severally.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift hat sich sachbezogen und in gezielter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu befassen. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung genügt eine bloss appellatorische Kritik nicht; erforderlich ist die substanziierte Rüge qualifiziert unrichtiger, namentlich willkürlicher Feststellung. Wird weder zu den entscheidwesentlichen Erwägungen Stellung genommen noch eine Rechts- oder Sachverhaltsverletzung rechtsgenüglich dargetan, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
2C_411/2013, 2C_412/2013

Urteil vom 8. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A. und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2008,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 21. März 2013.

Erwägungen:

1.
Bei den Veranlagungen zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer 2008 liess die Veranlagungsbehörde gewisse von den Steuerpflichtigen A. und B.X.________ geltend gemachte Abzüge vom Einkommen nicht zu. Einerseits wurden keine Auslagen für Arbeitswegkosten anerkannt, andererseits wurden geltend gemachte Liegenschaftsunterhaltskosten um fast Fr. 60'000.-- gekürzt. Dagegen wurde erfolglos Einsprache erhoben. Mit Entscheid vom 21. März 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2013 erhobene Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid haben A. und B.X.________ am 6. Mai 2013 (Postaufgabe, Datum der Rechtsschrift 5. Mai 2013) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, mit folgendem Antrag: "Sämtliche Kosten für die Liegenschaftsverwaltung und den Liegenschaftsunterhalt, d.h. sowohl die jährlich pauschal vereinbarten Verwaltungskosten, alle Kosten für den ausserordentlichen Verwaltungsaufwand und die restlichen Unterhaltskosten seien in der Steuerveranlagung 2008 in Abzug zu bringen. Insgesamt beläuft sich die Summe der Abzüge (ohne Planungskosten in Höhe von Fr. 19'000.--) auf Fr. 163'443.--. Im weiteren seien die privaten Fahrkosten in Höhe von Fr. 10'000.-- in Abzug zu bringen."
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerische Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht legt detailliert dar, an welche rechtlichen Voraussetzungen die Gewährung von Abzügen für Liegenschaftsunterhaltskosten und Fahrtkosten für den Arbeitsweg gebunden ist und wie entsprechende Aufwendungen zu belegen sind, und kommt anhand der im Einzelnen dargestellten tatsächlichen Verhältnisse zum Schluss, dass die Beschwerdeführer keine zusätzlichen Abzüge beanspruchen können, die über die im Einspracheentscheid gewährten hinausgehen. Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Beschwerdeschrift nicht gezielt auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffend Liegenschaftsunterhaltskosten (namentlich E. 1.3 und 1.4.1-1.4.3) und Fahrkosten (E. 2) ein. Sie zeigen auch nicht ansatzweise auf, inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder ihn in rechtlicher Hinsicht falsch gewürdigt und dabei schweizerisches Recht verletzt hätte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführen nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Palavras-chave

tax deductionsproperty maintenancecommuting costsreasoned appealnon-entrysimplified proceedingscourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against the cantonal tax and direct federal tax decision was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Decisão extraída

No. The appellants did not address the decisive reasoning of the cantonal court or substantiate any manifestly incorrect fact-finding or legal error.

Fundamentação extraída

The appeal failed to engage specifically with the grounds concerning property-maintenance deductions and commuting costs, so it did not satisfy Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs after non-entry.

Decisão extraída

Court costs were charged to the appellants jointly and severally.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 65 and Art. 66 BGG.

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