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2C_403/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned tax refund appeal
2C_403/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II9 de mai. de 2012Inadmissible
The taxpayer challenged the cantonal refusal to refund CHF 2,774.30 after the amount had been set off against old tax debts covered by loss certificates. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements because it failed to address the decisive cantonal reasoning on the permissibility of set-off. It therefore did not enter into the appeal. The request for free legal aid and appointed counsel was denied as hopeless, and no court costs were levied.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissibility of a federal appeal: the appellant must, in relation to the decisive reasons of the challenged decision, set out in a specific and substantiated manner why the decision violates law. Mere repetition of prior arguments or general assertions is insufficient. An appeal that lacks such issue-specific reasoning is not entered into in simplified procedure by the single judge (consid. 2.1–2.2). Free legal aid under Art. 64 BGG presupposes non-futility; where the appeal is manifestly hopeless, counsel is denied. The Court may waive the collection of court costs despite the refusal of fee exemption (consid. 2.3).
{T 0/2}
2C_403/2012
Urteil vom 9. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Hausen, Finanzverwaltung, Hauptstrasse 29, Postfach 110, 5212 Hausen AG,
Steueramt des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2010 (Rückerstattung),
Beschwerde gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau, Einzelrichter, vom 19. März 2012.
Erwägungen:
1.
Für die aargauischen Kantons- und Gemeindesteuern 2010 bestand ein Saldo zu Gunsten des Steuerpflichtigen X.________ von Fr. 2'774.30. Die Finanzverwaltung der Gemeinde Hausen verrechnete diesen mit ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und 2001, für welche infolge fruchtloser Pfändung je ein Verlustschein bestand. Der Gemeinderat Hausen hielt mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 an der Verrechnung fest und lehnte das Begehren des Pflichtigen um Rückerstattung des Betrags von Fr. 2'774.30 ab. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau mit Urteil des Einzelrichters vom 19. März 2012 ab. Dagegen gelangte X.________ am 7. Mai 2012 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; er beantragt, es sei auf Verletzung von Bundesrecht zu erkennen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; sie hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
2.2
Das Steuerrekursgericht hat sich detailliert mit den dort erhobenen Einwendungen des Vertreters des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der Verrechnung von zu viel bezahlten Steuern mit Steuerausständen aus Vorperioden befasst und insbesondere erläutert, warum keine Norm des SchKG die Verrechnung mit alten Steuerforderungen, für die Verlustscheine ausgestellt wurden, untersage. Zwar behauptet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erneut, "dass ein Verlustschein aus SchKG-Recht nie zur Verrechnung mit später entstehenden Verbindlichkeiten ... gebracht werden kann", und "dass somit die ganze Urteilsbildung aus dem Kanton Aargau vorweg ausserhalb des Bundesgesetzes steht und damit nichtig ist. Die Steuerbehörden greifen in gesetztes Bundesrecht ein." Mit den von der Vorinstanz hierzu angestellten Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht gezielt auseinander; er legt in keiner Weise dar, inwiefern sie damit Recht verletzt hätte. Seine Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3 Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Beigabe eines Rechtsanwalts ersucht. Voraussetzung dazu wäre nebst vom Beschwerdeführer zu belegender Bedürftigkeit, dass die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 BGG). Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Erwägungen bzw. der Entscheid der Vorinstanz erfolgreich als rechtsverletzend rügen liessen. Damit fällt die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Zugleich sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Kostenbefreiung an sich nicht erfüllt. Doch rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 65 BGG) zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller