Non-entry for inadequate appeal in tax case

2C_371/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II26 de jul. de 2007Dismissed

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The taxpayer appealed to the Federal Supreme Court after withdrawing his cantonal tax appeal. The cantonal court had already struck the case from its docket following the withdrawal. The federal filing contained no concrete request and no substantiated criticism of the dismissal order, but only general objections to the legal system. In simplified procedure, the Federal Supreme Court held the appeal to be manifestly insufficiently reasoned and therefore inadmissible. It also noted that the cantonal court could not do anything other than discontinue the case after the appellant's withdrawal. The appellant was ordered to pay reduced court costs of CHF 500, and no party compensation was granted.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 f. BGG, Art. 108 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Eine Beschwerde muss Rechtsbegehren und eine sachbezogene Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlen Antrag und hinreichende Rügebegründung, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Wird ein kantonales Rechtsmittel freiwillig zurückgezogen, beendet der Rückzug das Verfahren unmittelbar; die Vorinstanz hat das Verfahren in der Folge von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (vgl. Erwägungen 3 und 4).

Texto completo

{T 0/2}
2C_371/2007 /ble

Urteil vom 26. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Postfach 8334, 3001 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2001,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. April 2007 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2001 erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 forderte ihn dessen Abteilungspräsident auf, bis zum 6. Juni 2007 einen Gerichtskostenvorschuss von 2'500 Franken zu bezahlen, und gewährte mit Verfügung vom 12. Juni 2007 eine kurze Nachfrist bis zum 25. Juni 2007. Nachdem X.________ am 21. Juni 2007 den Rückzug seiner Beschwerde erklärt hatte, schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren als erledigt ab (Verfügung vom 25. Juni 2007).
2.
Am 20. Juli 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Seine Eingabe genügt den formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer weder einen Antrag stellt noch darlegt, inwiefern die angefochtene Abschreibungsverfügung Recht verletzen soll. Er beschränkt sich vielmehr auf eine allgemeine Kritik am Schweizer Rechtssystem, welches seiner Ansicht nach Leute mit finanziellen Problemen von der Rechtspflege ausschliesse, wobei er nicht etwa geltend macht, vergeblich um unentgeltliche Rechtspflege oder Beiordnung eines amtlichen Vertreters ersucht zu haben. Weiter bestätigt der Beschwerdeführer ausdrücklich, das kantonale Rechtsmittel zurückgezogen zu haben. Mithin könnte der vorliegenden Beschwerde selbst dann kein Erfolg beschieden sein, wenn darauf einzutreten wäre: Der Beschwerdeführer hat durch den fraglichen Rückzug, den er - selbst wenn er aus finanziellen Gründen handelte und nachdrücklich bestritt, Unrecht zu haben - letztlich aus freien Stücken erklärt hat, selber unmittelbar das Ende des kantonalen Rechtsmittelverfahrens herbeigeführt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern konnte im Anschluss an das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2007 gar nichts anderes tun, als das Verfahren von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG), wobei seiner offenbar schwierigen finanziellen Situation bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

tax appealwithdrawalinadmissibilityreasoned appealcost advancesimplified procedurecourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the public-law appeal met the formal requirements under Art. 42 BGG and could be entered into under Art. 108 BGG.

Decisão extraída

The appeal did not satisfy the formal pleading requirements; no entry was made in simplified procedure.

Fundamentação extraída

The filing contained no specific request and no explanation of how the challenged dismissal order violated law; it consisted mainly of general criticism and was therefore manifestly inadmissible.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal court's dismissal of the proceedings after withdrawal of the appeal was unlawful.

Decisão extraída

No; the withdrawal itself brought the cantonal appeal proceedings to an end, leaving the cantonal court no choice but to strike the case from the docket.

Fundamentação extraída

By voluntarily withdrawing the cantonal remedy, the appellant himself caused the termination of the proceedings, so the dismissal order could not be faulted.

Questão jurídica principal

Allocation of federal court costs and party compensation.

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant, reduced in light of his difficult financial situation; no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome under Art. 65 f. BGG, with moderation under Art. 66 Abs. 1 BGG; there was no basis for compensation under Art. 68 BGG.

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