Non-entry on inadequately reasoned tax appeal

2C_317/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II5 de jul. de 2007Dismissed

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The Federal Supreme Court did not enter into A.X.'s appeal in a direct federal tax case for 1999-2002 because the complaint was plainly insufficiently reasoned and contained no clear requests or meaningful engagement with the cantonal judgment. The Court refused to grant time to improve the filing since the 30-day appeal period had already expired and cannot be extended. The appellant was ordered to pay a reduced court fee of CHF 500 in view of his financial situation; no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1-2, Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Eine Beschwerde hat klare Rechtsbegehren und eine sachbezogene, in gedrängter Form abgefasste Begründung zu enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlen solche Anträge oder setzt sich die Eingabe nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach Ablauf der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist kann keine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügenden Begründung angesetzt werden (consid. 2-4).

Texto completo

{T 0/2}
2C_317/2007 /ble

Urteil vom 5. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1999-2002,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 16. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 16. Mai 2007 die Beschwerden ab, mit welchen die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ den Entscheid der Zürcher Steuerrekurskommission I betreffend ihre Veranlagung für die direkte Bundessteuer der Jahre 1999-2002 angefochten hatten.
2.
Am 29. Juni 2007 ist A.X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) ans Bundesgericht gelangt. Auf seine offensichtlich ungenügend begründete Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer keine klaren Anträge stellt und weder auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt noch in seinen (kaum verständlichen) Ausführungen darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen könnte. Angesichts des Umstands, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist abgelaufen und als gesetzlich festgelegte Frist nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG), kann dem Beschwerdeführer die von diesem für den Fall einer ungenügenden Begründung beantragte Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdeschrift nicht gewährt werden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG), wobei seiner offenbar schwierigen finanziellen Situation bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

direct federal taxinadmissibilityinsufficient reasoningappeal periodcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the complaint met the pleading and reasoning requirements under the BGG.

Decisão extraída

No. The filing lacked clear requests and did not engage with the lower court's reasoning or explain any legal error.

Fundamentação extraída

Under Art. 42 paras. 1-2 BGG, a complaint must contain requests and a concise, case-related explanation. The appellant's submission was unintelligible and failed to satisfy these requirements.

Questão jurídica principal

Whether the appellant should be allowed to correct the deficient complaint after expiry of the appeal period.

Decisão extraída

No. The 30-day appeal period had expired and is non-extendable, so no opportunity to cure could be granted.

Fundamentação extraída

Because the statutory time limit under Art. 100 para. 1 in conjunction with Art. 47 para. 1 BGG is fixed and non-extendable, the requested correction opportunity was unavailable.

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