projetos
2C_253/2013 ΓÇó Federal complaint inadmissible for insufficient reasoning in tax case
2C_253/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II20 de mar. de 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the cantonal tax judgment concerning the 2010 taxation of a pension capital withdrawal. It held that the appellant’s submissions did not satisfy the federal reasoning requirements, as he merely advanced appellatory arguments and failed to show any legally relevant error in the cantonal court’s assessment. The appeal was therefore inadmissible in simplified procedure. Court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht tritt nicht auf eine Beschwerde ein, wenn die beschwerdeführende Partei sich nicht in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt und bloss appellatorische Kritik vorträgt. Sachverhaltsrügen bedürfen einer qualifizierten Begründung; sie sind nur beachtlich, soweit Willkür oder eine andere Rechtsverletzung substanziiert dargetan wird. Mangels hinreichender Begründung erfolgt der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren; die Kostenfolgen richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens.
{T 0/2}
2C_253/2013
2C_254/2013
Urteil vom 20. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2010,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26. November 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ gab per 31. Mai 2010 seine Stelle als unselbstständig Erwerbender auf. Per 1. Juni 2010 gründete er eine Einzelfirma im Bereich seines Hobbys Foto- und Videoaufnahmen (Hochzeiten, Geburtstagsfeiern). Er beantragte bei der Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung des Vorsorgekapitals im Hinblick auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; die Auszahlung des Betrags von Fr. 250'973.45 erfolgte im Juli 2010. Bereits zuvor, Ende Juni 2010, hatte er eine Teilzeitstelle als unselbstständig Erwerbender angetreten, die ab 1. April 2011 in eine Festanstellung zu 100 % überging. Mehr als die Hälfte des ausbezahlten Vorsorgekapitals war innert kurzer Zeit aufgebraucht.
Auf diesem Hintergrund wurde die Auszahlung des Vorsorgekapitals bei der Veranlagung 2010 sowohl bei der Staats- wie auch bei der direkten Bundessteuer als weiteres Einkommen vollumfänglich dem steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. Die Aufhebung der bereits erfolgten separaten Besteuerung zu reduziertem Satz nach Art. 38 in Verbindung mit Art. 22 DBG sowie § 47 in Verbindung mit § 30 des Solothurner Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG/SO) bzw. Art. 11 Abs. 2 StHG wurde auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Veranlagungen in Aussicht gestellt. Eine gegen diese Veranlagungen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 26. November 2012 wies das Kantonale Steuergericht Solothurn Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. März 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die bezogenen BVG-Gelder im Betrag von Fr. 250'973.-- seien sowohl bei der Staatssteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer aus den Einkünften 2010 zu streichen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. An diese ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden, es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei kann letztlich bloss gerügt werden, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); solche Rügen müssen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
2.2 Die Vorinstanz hat anhand der einschlägigen gesetzlichen Normen und der Rechtsprechung dazu (Urteil 2C_156/2010 vom 7. Juni 2011) dargelegt, dass die privilegierte Besteuerung von durch Vorsorgeeinrichtungen ausbezahlten Kapitalleistungen an das Vorliegen eines valablen vorsorgerechtlichen Barauszahlungsgrundes gebunden und es Sache der Steuerbehörden ist, darüber zu entscheiden; im Falle des Beschwerdeführers wäre dies die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das Steuergericht kommt, ausgehend von der Umschreibung der Kriterien einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, in Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen Verhältnisse (Zeitabläufe, Art der vom Beschwerdeführer zwischen Juni 2010 und März 2011 entwickelten Tätigkeiten, Verwendung des ausbezahlten Vorsorgekapitals) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine solche nie aufgenommen hat. Mit den appellatorischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zeigt dieser nicht in einer den diesbezüglich strengen Begründungsanforderungen genügenden Weise auf, inwiefern die Vorinstanz dabei den Sachverhalt qualifiziert unrichtig festgestellt habe, und er legt nicht dar, worin sie den gefundenen Sachverhalt im Lichte der (vom Beschwerdeführer nicht diskutierten) einschlägigen Normen und Rechtsprechung rechtlich falsch gewürdigt und schweizerisches Recht verletzt haben könnte.
2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht einzutreten ist.
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller