Insufficiently reasoned complaint; legal aid refused

2C_238/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II28 de mar. de 2011Inadmissible

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The appellant challenged the Aargau Administrative Court's refusal of cantonal legal aid in a state-liability action. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to engage with the cantonal court's decisive grounds, namely the uncertain unlawfulness of the alleged conduct, the absence of a sufficiently alleged qualified fault, and the lack of substantiation of damage. The court therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG. It also refused federal legal aid because the appeal had no prospects of success and ordered court costs of CHF 500 against the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich sachbezogen und in gezielter Auseinandersetzung mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz befassen; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es daran offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht setzt zudem Nichtaussichtslosigkeit voraus (Art. 64 BGG). Bei Nichteintreten sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
2C_238/2011

Urteil vom 28. März 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen).

Gegenstand
Klageverfahren betr. Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer,
vom 15. Februar 2011.

Erwägungen:
X.________, Inhaber der Einzelfirma A.________, klagte am 4. Juni 2010 gegen den Kanton Aargau auf Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 25'000.-- monatlich. Nachdem er am 29. Oktober 2010 vom für die Klage zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, ersuchte er am 8. November 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 15. Februar 2011 wies der Präsident der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab. Dagegen beschwert sich X.________ mit Eingabe vom 14. März 2011 beim Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. In der hier angefochtenen Verfügung werden allgemein die Voraussetzungen der Staatshaftung umschrieben. Im Einzelnen wird dargelegt, dass schon angesichts der Hängigkeit einer Beschwerde gegen die offenbar Grundlage der Klage bildenden Verfügungen des Migrationsamtes zumindest zurzeit nicht feststehe, ob ein widerrechtliches Verhalten von dessen Mitarbeitern vorliege; erforderlich wäre bei der gegebenen Konstellation zudem ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlentscheid der Behörde, wobei ein derart qualifiziert schuldhaftes Verhalten nicht aufgezeigt werde; schliesslich fehle jegliche Substantiierung des geltend gemachten, nicht nachvollziehbaren Schadens. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 14. März 2011 lässt sich selbst nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen bzw. durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Klageverfahren schweizerisches Recht verletzt haben könnte.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Soweit sinngemäss auch für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird, kann dem Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die vor Bundesgericht entstandenen Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Palavras-chave

legal aidinadmissibilityreasoning requirementstate liabilitycostsprospects of success

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Questão jurídica principal

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Decisão extraída

No. The filing did not address the decisive considerations of the cantonal decision in a targeted manner and therefore lacked sufficient reasoning.

Fundamentação extraída

Under Art. 42 BGG, a complaint must explain concisely how the challenged decision violates federal law. The appellant merely repeated his position without engaging with the cantonal court's reasons on the uncertain unlawfulness, required fault, and lack of substantiation of damage.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to legal aid before the Federal Supreme Court

Decisão extraída

No. Legal aid was refused because the complaint had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Since the complaint was manifestly insufficiently reasoned and therefore inadmissible, it lacked the requisite chances of success under Art. 64 BGG.

Questão jurídica principal

Allocation of federal court costs

Decisão extraída

The court costs were imposed on the appellant as the losing party.

Fundamentação extraída

Under Art. 66(1) BGG, costs follow the outcome when the appellant fails.

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