Residence permit extension after marital separation

2C_220/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II1 de jun. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

A Bangladeshi national married to a Swiss citizen obtained a residence permit, but the spouses stopped living together after less than three years. The Cantonal authorities refused renewal, and the Federal Supreme Court rejected the ensuing complaint. It held that the cohabitation requirement was no longer met, that Art. 50 AuG did not preserve the permit because the marriage had not lasted three years in shared household and no serious hardship in the home country was shown, and that a settlement permit could not be claimed in this procedure. Free legal aid was refused and costs were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42, 49, 50 AuG; residence permit of a foreign spouse of a Swiss citizen after marital separation; the entitlement to renewal presupposes a genuine marital community, normally reflected by common household. If spouses cease cohabitation, the continued existence of the ehewille is assessed on the basis of all circumstances; a separate dwelling is only justified by important reasons under Art. 49 AuG. After dissolution of the marital community, the right persists under Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG only if the shared life lasted at least three years and the foreign spouse is successfully integrated; under lit. b, only serious personal reasons making return and reintegration in the home state strongly endangered can justify further stay. Mere preference for life in Switzerland, employment, language skills, and social ties are insufficient.

Texto completo

{T 0/2}
2C_220/2011

Urteil vom 1. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Stadelmann
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthalt,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Januar 2011.
Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1969), Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 31. Juli 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgewiesen wurde. Wegen fehlender Reisedokumente verzögerte sich der Vollzug der Wegweisung. Am 22. September 2004 heiratete X.________ eine 23 Jahre ältere Schweizerin und erhielt deshalb eine Aufenthaltsbewilligung. Am 19. April 2007 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgehoben. Das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Ein dagegen gerichteter Rekurs blieb erfolglos, ebenso die darauffolgende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Vor Bundesgericht beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2011 aufzuheben, das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventuell die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Verfügung vom 15. März 2011 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen haben unter Vorbehalt von Art. 51 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die betroffene ausländische Person erfolgreich integriert ist oder wenn wichtige persönliche Gründe (dazu Art. 50 Abs. 2 AuG) einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b AuG). Eine Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterbestehender Familiengemeinschaft gestattet, aus wichtigen Gründen getrennt zu leben, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat.

2.2 Offensichtlich wohnen die Ehegatten nicht mehr zusammen. Nach dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, der für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich bestätigt wird, haben die Eheleute die eheliche Gemeinschaft am 19. April 2007 aufgegeben. Insofern erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob berechtigter Anlass für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens besteht (Art. 49 AuG). Der Beschwerdeführer vertritt zwar die Auffassung, dass der Ehewille noch nicht (definitiv) erloschen und die Trennung Folge des Arbeitsortes sei. Er legt jedoch nicht einmal dar (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern der Arbeitsort getrennte Wohnungen erforderlich machen würde.
Zu prüfen bleibt somit, ob dem Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 50 AuG zusteht. Der Beschwerdeführer hat am 22. September 2004 geheiratet. Das Zusammenwohnen endete am 19. April 2007 und dauerte somit weniger als drei Jahre. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch vergeblich auf den nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch weiter, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche bestanden hier indessen nicht: Der Beschwerdeführer reiste erst mit 32 Jahren in die Schweiz ein. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte und arbeitete er in Bangladesch; dort hat er auch noch Verwandte. Weshalb eine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet sein sollte, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Massgebend ist nicht, dass er in der Schweiz Arbeit hat, Deutsch spricht, integriert ist und einen Bekanntenkreis aufgebaut hat. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr bevorzugt würde (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3).

2.3 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass er Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung habe, da er inzwischen länger als fünf Jahre verheiratet sei (vgl. Art. 42 Abs. 3 AuG). Auch dieser Anspruch setzt eine Wohngemeinschaft voraus (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 2. Aufl. 2009, N 9 zu Art. 42 AuG), abgesehen davon, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung den Streitgegenstand über das Anfechtungsobjekt (Verfügung über Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) in unzulässiger Weise hinausdehnen würde.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), da das im bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Folge Aussichtslosigkeit des Begehrens abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Errass

Palavras-chave

residence permitmarital cohabitationfamily reunificationhardshiplegal aidcosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the applicant had a right to renewal of his residence permit after separation

Decisão extraída

No. The marital community had ended, cohabitation lasted less than three years, and no important personal reasons for continued stay were shown.

Fundamentação extraída

Art. 42 AuG required cohabitation; Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG was not met because the common life lasted under three years; Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG failed because no serious reintegration hardship in Bangladesh was established.

Questão jurídica principal

Whether the applicant was entitled to a settlement permit

Decisão extraída

No. The claim exceeded the subject matter of the challenged renewal decision and, in any event, still required a common household.

Fundamentação extraída

A settlement permit could not be sought within a case limited to renewal of a residence permit, and the statutory basis invoked also presupposed cohabitation.

Questão jurídica principal

Whether free legal aid should be granted

Decisão extraída

No. The complaint was hopeless.

Fundamentação extraída

Because the appeal was manifestly unfounded, the request for unentgeltliche Rechtspflege had to be refused under the applicable federal rules.

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