Appeal dismissed for insufficient reasoning

2C_210/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II8 de abr. de 2009Inadmissible

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Resumo Omnilex

X. challenged the Uri cantonal administrative judgment upholding the revocation of his EG/EFTA residence permit and his removal. Before the Federal Supreme Court, he filed only a short letter labeling his submission an objection and announcing that his lawyer would later provide a detailed appeal. No timely substantiated appeal followed. The court held that the filing failed to meet the mandatory requirements of Art. 42 BGG and therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. It also waived court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Rechtsschrift muss innert Frist Rechtsbegehren und eine gedrängte Begründung enthalten, aus welcher hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ein blosses Ankündigungsschreiben mit dem Hinweis auf eine spätere Ergänzung genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung und wird sie nicht fristgerecht nachgereicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG lässt bei diesem Ausgang den Verzicht auf Kosten zu.

Texto completo

{T 0/2}
2C_210/2009

Urteil vom 8. April 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit und Migration.

Gegenstand
Widerruf Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 13. Februar 2009.

Erwägungen:
Das Obergericht des Kantons Uri wies am 13. Februar 2009 eine Beschwerde von X.________ betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und Wegweisung ab. Mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben gelangte X.________ am 25. März 2009 an das Obergericht des Kantons Uri. Dieses übermittelte das Schreiben mitsamt einer Kopie seines Entscheids vom 13. Februar 2009 gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG dem Bundesgericht.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Innert dieser Frist muss eine Rechtsschrift eingereicht werden, welche die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
Der angefochtene Entscheid ist vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. März 2009 entgegengenommen worden. Letzter Tag der Beschwerdefrist war mithin der 1. April 2009. Innert der Beschwerdefrist ist zuhanden des Bundesgerichts das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. März 2009 eingereicht worden. Darin erklärt dieser, "Einspruch" gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 13. Februar 2009 zu erheben; er hält dabei Folgendes fest: "Eine detaillierte Begründung und Stellungnahme bezüglich dem Kapital- und Beschäftigungsnachweis, der Gründung einer Aktiengesellschaft, sowie Löschung der Betreibungseintragungen, erfolgt in den nächsten Tagen durch meinen Rechtsanwalt." Rechtzeitig sind keine weiteren Rechtsschriften vorgelegt worden, namentlich nicht die in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung eines Rechtsanwalts.
Die Eingabe vom 25. März 2009 genügt den geschilderten formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, namentlich fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG)

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Arbeit des Kantons Uri, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Migration sowie zur Kenntnisnahme Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Palavras-chave

residence permitnon-entryformal requirementsappeal reasoningsimplified procedurecourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the federal appeal satisfied the formal requirements of Art. 42 BGG within the appeal period.

Decisão extraída

No. The filing contained no sufficient reasoning showing how the challenged decision violated federal law, and no timely supplemental brief was filed.

Fundamentação extraída

Under Art. 100(1) and Art. 42(1)-(2) BGG, an appeal must be filed within 30 days and must set out requests and reasons in concise form. The letter of 25 March 2009 merely announced a later substantiated submission.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged despite non-entry.

Decisão extraída

No. The court waived costs.

Fundamentação extraída

The court considered it appropriate to forgo costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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