Proceedings struck out after permit dispute became moot

2C_170/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II14 de mai. de 2009Dismissed

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The appellant challenged the Federal Administrative Court’s interim refusal of suspensive effect in a permit-renewal dispute. After the family resumed cohabitation, the matter became moot and the Federal Administrative Court discontinued its proceedings. The Federal Supreme Court therefore struck the case out. It found the appeal not hopeless and granted legal aid, waived court fees, and appointed the appellant’s lawyer as court-appointed counsel with compensation of CHF 1,200. No party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 64 Abs. 1–3 BGG; Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Art. 98 BGG: Wird das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegen eine vorsorgliche Massnahme gegenstandslos, ist es abzuschreiben; der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident entscheidet dabei nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über Kosten und allfällige Parteientschädigung. Parteientschädigung fällt nur an, wenn die Beschwerde als obsiegend erscheinen kann. Unentgeltliche Rechtspflege ist zu gewähren, wenn die Beschwerde nicht aussichtslos ist; an die Beurteilung der Aussichtslosigkeit sind bei summarischer Prüfung keine strengen Anforderungen zu stellen. Bei Gegenstandslosigkeit ist die Kostenfrage nach den Erfolgsaussichten im Zeitpunkt vor Erledigung zu beurteilen.

Texto completo

{T 0/2}
2C_170/2009

Verfügung vom 14. Mai 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Tribolet,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 4. März 2009.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2009 verweigerte das Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des libanesischen Staatsangehörigen X.________. Dieser erhob dagegen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, welches mit Zwischenverfügung vom 4. März 2009 das im Hinblick auf die mit der angefochtenen Verfügung verbundene Wegweisung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abwies. Gegen diese Zwischenverfügung erhob X.________ am 11. März 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Am 11. März 2009 zogen die zuvor getrennt von ihm lebende Ehefrau und sein Sohn wieder mit dem Beschwerdeführer zusammen. Bei diesem Sachverhalt ist nunmehr (wieder) allein der Kanton für die Frage der Bewilligungsverlängerung zuständig, und es besteht kein Anlass (mehr) für die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom 27. März 2009 erledigt. Gestützt darauf hat der Beschwerdeführer am 1. April 2009 die Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens beantragt. Mit zusätzlicher Eingabe vom 24. April 2009 sodann stellt er die Anträge, das Bundesamt für Migration sei zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 1'371.90 zu bezahlen, und es seien keine Kosten zu erheben; für den Fall, dass diesen Anträgen nicht gefolgt werde, wiederholt er sein schon in der Beschwerdeschrift gestelltes Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesamt weist darauf hin, dass es, wäre es nicht zur Gegenstandslosigkeit gekommen, Abweisung der Beschwerde beantragt hätte.

2.
Der Gegenstand der Beschwerde ist mit der Abschreibung des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht dahingefallen. Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend ist das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei er über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) sowie nötigenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG).
Die Erwägungen in der angefochtenen Zwischenverfügung erscheinen plausibel. Angesichts des beschränkten Prüfungsprogramms des Bundesgerichts bei der Anfechtung von Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG, s. ferner Urteil 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2 und 2.3.3 spezifisch betreffend vorsorgliche Massnahmen in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren) sind die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenregelung als obsiegende Partei erscheinen zu lassen; er hat damit insbesondere keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Andererseits erschien die Beschwerde, namentlich angesichts der auch im grosszügig ausgestalteten Besuchsrecht zum Ausdruck kommenden engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, nicht als geradezu aussichtslos, weshalb seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Fürsprecher Thomas Tribolet wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- ausgerichtet.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Palavras-chave

mootnesslegal aidcostssuspensive effectresidence permitremoval orderprocedural termination

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Questão jurídica principal

Whether the appeal should be struck out because the dispute became moot after the lower-court proceedings were discontinued.

Decisão extraída

Yes. Once the Federal Administrative Court had terminated the pending appeal, the matter before the Federal Supreme Court had lost its object and the proceedings were to be struck out.

Fundamentação extraída

The procedural purpose of the appeal ceased to exist after the canton again became solely competent for the permit renewal question. The court therefore ordered the case removed from the docket under the rules on discontinuance of proceedings.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to legal aid, waiver of court costs, and appointment of counsel.

Decisão extraída

Yes. Legal aid and appointed counsel were granted, no court costs were charged, and counsel received compensation from the Federal Supreme Court treasury.

Fundamentação extraída

The appeal was not hopeless, particularly in view of the relationship with the son, while the appellant could not be regarded as the prevailing party for purposes of party compensation. The statutory conditions for legal aid were nevertheless met.

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