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2C_156/2014 ΓÇó Insufficiently reasoned appeal dismissed under Art. 108 BGG
2C_156/2014Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II11 de fev. de 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellants' submission did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to address the procedural basis of the cantonal court's non-entry decision. Since the appeal was manifestly insufficiently reasoned, the single judge dismissed it in summary proceedings under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on A.X., who had signed the filing alone.
Art. 42 BGG, Art. 108 BGG; admissibility of an appeal depends on a specific and reasoned challenge to the decisive grounds of the impugned decision. A submission that merely restates the party's position without addressing the operative reasoning is manifestly insufficiently reasoned and may be declared inadmissible in summary procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (consid. 1). Where the appeal is not entered into, court costs are allocated according to the outcome under Art. 65 and 66 BGG; liability may be charged to the signing appellant.
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2C_156/2014
Urteil vom 11. Februar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Bern;
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei Predigergasse 5, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2014.
Nach Einsicht
in das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2014, womit auf eine Beschwerde von A.X.________ und seiner Ehefrau B.X.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten wurde,
in das Schreiben von A.X.________ vom 10. Februar 2014, womit er - auch im Namen seiner Ehefrau - zu seiner ehelichen und ausländerrechtlichen Situation Stellung nimmt und Klarstellungen anbringen will,
in Erwägung,
dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. die Beschwerde führende Partei sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen bzw. mit dem Entscheidergebnis auseinandersetzen muss,
dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren den dort geforderten Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb das Verwaltungsgericht in Anwendung des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist,
dass sich der Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Februar 2014 zu dieser rein prozessualen Problematik nichts entnehmen lässt,
dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer A.X.________ , der die Rechtsschrift allein unterschrieben hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden A.X.________ auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller