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2C_154/2008 ΓÇó Non-entry for missing appeal annex in tax case
2C_154/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II18 de fev. de 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the taxpayer’s appeal against the Aargau Administrative Court because he failed to file the challenged judgment within the remedial deadline set under threat of non-entry. The court applied the simplified procedure and ordered the appellant to pay court costs of CHF 300. The decision was notified to the appellant, the Aargau tax office, the cantonal administrative court, and the Federal Tax Administration.
Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG; fehlende Beilage des angefochtenen Entscheids im Beschwerdeverfahren; Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Wird eine mit Nichteintretensandrohung verbundene Nachfrist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids unbenutzt gelassen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern die Urkunde der Partei zugänglich war. Die Kostenfolgen richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens; die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65, Art. 66 BGG).
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2C_154/2008
Urteil vom 18. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.
.
Gegenstand
Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern 2004,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2007.
Erwägungen:
X.________ reichte am 28. Januar 2008 eine vom 26. Januar 2008 datierte Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2007 betreffend Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern ein; zugleich legte er verschiedene Unterlagen vor, bei welchen sich indessen das erwähnte obergerichtliche Urteil nicht befand. Er wurde daher mit Schreiben vom 29. Januar 2008 eingeladen, umgehend, spätestens aber bis zum 8. Februar 2008, eine Kopie des fraglichen Urteils einzureichen; das Schreiben, das vom Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 in Empfang genommen wurde, enthielt den Hinweis, dass das Bundesgericht im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eintreten würde.
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das angefochtene Urteil einzureichen, innert Frist nicht Folge geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller