Proceedings discontinued after withdrawal of appeal; costs imposed

2C_132/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II14 de fev. de 2013Withdrawn

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Resumo

The appellant challenged the Aargau Administrative Court’s judgment on revocation of a settlement permit and removal order, but later withdrew his federal appeal. The Federal Supreme Court therefore struck the proceedings off the docket by presidential order. It also noted that the appeal appeared to have been filed late, since the 30-day appeal period would have expired on 1 February 2013. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Abschreibung des Verfahrens bei Rückzug der Beschwerde durch Präsidialverfügung. Wird die Beschwerde zurückgezogen, kann das bundesgerichtliche Verfahren ohne weiteres aus dem Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 65 und Art. 66 BGG; die Gerichtskosten sind grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. Wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerde in Frage gestellt, ist auf die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG unter Berücksichtigung der Fristenberechnung nach Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG abzustellen (vgl. Erwägung zur mutmasslichen Verspätung).

Texto completo

{T 0/2}
2C_132/2013

Verfügung vom 14. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht (Verwaltungsgericht) des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 4. Februar 2013 gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht (heute Verwaltungsgericht) des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2012 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
in das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2013, womit unter Bezugnahme auf die Kostenvorschussverfügung vom 7. Februar 2013 Rückzug der Beschwerde erklärt wird,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
dass die Beschwerde am 4. Februar 2013 ohnehin verspätet erhoben worden sein dürfte, soll doch das angefochtene Urteil nach Angaben in der Beschwerdeschrift schon am 21. Dezember 2012 eröffnet worden sein, sodass die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) unter Berücksichtigung von Art. 44 Abs. 1 und 46 Abs. 1 lit. c BGG am Freitag, den 1. Februar 2013 endete (vgl. dazu BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f.; Urteil 5A_634/2008 vom 9. Februar 2009 E. 1 [nicht publiziert in BGE 135 III 324]),
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG),

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Palavras-chave

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