Mootness and costs after fire blight eradication

2C_1275/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II6 de mai. de 2013Other

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The appellant challenged cantonal fire-blight eradication orders and the denial of suspensive effect. While the federal appeal was pending, the cantonal authority had the infected trees removed and the Federal Administrative Court later struck off the underlying proceedings after withdrawal of the appeal. The Federal Supreme Court held that the present case had become moot and discontinued it. For costs, it relied on the principle that the party causing mootness must bear the expense; because the cantonal authority sought an extension, then carried out the removal before the deadline expired and informed the court only afterward, the Canton of Lucerne was charged with court costs and ordered to pay party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Art. 66 Abs. 3 und 4 BGG; Art. 68 Abs. 4 BGG: Wird das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos, ist es abzuschreiben. Für die Kostenregelung kann auf die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abgestellt werden; entscheidend ist jedoch namentlich, welches Verhalten nach Beschwerdeerhebung die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Wer durch treuwidriges prozessuales Verhalten die Erledigung bewirkt, hat die Gerichtskosten zu tragen und die Gegenpartei angemessen zu entschädigen. Die Prozessaussichten bleiben für die Kostenverlegung ausser Betracht, sofern sie nicht für die Billigkeitsentscheidung ausschlaggebend sind.

Texto completo

{T 0/2}
2C_1275/2012

Verfügung vom 6. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,

gegen

Dienstelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern, Abteilung Landwirtschaft, Centralstrasse 33, 6210 Sursee.

Gegenstand
Feuerbrandbefall, Sanierungsmassnahme; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 26. November 2012.

Erwägungen:

1.
Auf zwei X.________ gehörenden Parzellen befinden sich mehrere von Feuerbrand befallene Bäume. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern ordnete mit Verfügungen vom 11. sowie 28. September 2012 deren Rodung und Vernichtung an; einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügungen beschwerte sich X.________ beim Bundesverwaltungsgericht; in verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Nachdem es dem Gesuch am 23. Oktober und 2. November 2012 zunächst superprovisorisch entsprochen hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht dieses mit Zwischenverfügung vom 26. November 2012 ab; seine vorausgehenden Verfügungen vom 23. Oktober und 2. November 2012 hob es auf.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Dezember 2012 beantragte X.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der dort eingereichten Beschwerde sei wiederherzustellen und vom Vollzug der Verfügung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern sei abzusehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern wurde Frist zur Vernehmlassung auf den 16. Januar 2013 angesetzt. Während das Bundesverwaltungsgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte die kantonale Dienststelle am 11. Januar 2013 Fristerstreckung; die Frist wurde ihr bis zum 22. Januar 2013 erstreckt. Am letzten Tag der Frist informierte sie darüber, dass die zur Rodung verfügten Bäume auf dem Betrieb von X.________ in der Zwischenzeit gerodet worden waren.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Verfahrenserledigung und zur entsprechenden Kostenregelung zu äussern. Die Dienststelle für Landwirtschaft und Wald präzisierte in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2013, dass die Rodung am 21. Januar 2013 erfolgt sei. Sie widersetzt sich der Auferlegung der Parteikosten des Beschwerdeführers an sie und weist darauf hin, dass ihr gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG keine Kosten auferlegt werden können. Innert zweimal erstreckter Frist beantragt der Beschwerdeführer, das bundesgerichtliche Verfahren sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Luzern - als gegenstandslos abzuschreiben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das dort hängige Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde am 26. Februar 2013 abgeschrieben.

2.
2.1 Mit dem Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2013 ist das dort anhängig gemachte Beschwerdeverfahren abgeschlossen worden und jegliche für dieses Verfahren angeordnete vorsorgliche Massnahme dahingefallen. Damit ist die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 gegenstandslos geworden, und das bundesgerichtliche Verfahren ist mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), der auch die Kosten regelt.
Gemäss Art. 72 BZP (der gemäss Art. 71 BGG sinngemäss zur Anwendung kommt) kann für die Kostenregelung die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes massgeblich sein. Ob eine irreversible Rodung wenigstens während der Wintermonate hätte aufgeschoben werden müssen, steht unter Berücksichtigung der Erwägungen der angefochtenen Zwischenverfügung und der Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ohne Weiteres fest, und die Prozessaussichten sind vorliegend für die Kosten- und Entschädigungsregelung nicht relevant. Hingegen ist sinngemäss auch der Grundsatz zu berücksichtigen, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 bzw. Art. 68 Abs. 4 BGG); Kosten hat zu tragen, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494; 125 V 373; so ausdrücklich auch Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Entscheidend ist dabei das Verhalten der Verfahrensbeteiligten nach Beschwerdeerhebung.

2.2 Die zuständige kantonale Behörde stellt sich auf den Standpunkt, die Rodung habe vollzogen werden dürfen, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde an das Bundesgericht selber nicht auch mit einem Gesuch um aufschiebende Wirkung verbunden habe. Dies trifft an sich zu, wenn auch angesichts der Natur des Beschwerdethemas und der erkennbar kurzen Fristansetzungen (womit bekundet wurde, dass über die Beschwerde beschleunigt entschieden werden würde) eine andere Vorgehensweise nahegelegen hätte. Mit Treu und Glauben nicht mehr vereinbar ist jedoch, wenn die zuständige Behörde das Bundesgericht am 11. Januar 2013 wegen Überlastung um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist ersucht, diesem Gesuch durch Ansetzen einer erkennbar bewusst kurzen Nachfrist entsprochen wird, dieselbe Behörde die Rodung einen Tag vor Ablauf der Nachfrist durchführen lässt und dies dem Bundesgericht einen Tag danach mitteilt. Die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens ist insofern durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern verursacht worden (zur Berücksichtigung von Treu und Glauben für die Kostenregelung vgl. Urteil 2D_26/2012 vom 7. August 2012 E. 2.4). Damit sind die Gerichtskosten in Abweichung von der Regel von Art. 66 Abs. 4 BGG dem Kanton Luzern aufzuerlegen, der auch zu verpflichten ist, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren prozessual zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Kanton Luzern auferlegt.

3.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Palavras-chave

mootnesscost allocationgood faithsuspensive effectadministrative enforcementfire blightprovisional measures

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Questão jurídica principal

Whether the federal appeal had become moot after the Federal Administrative Court struck off the underlying proceedings following withdrawal of the appeal.

Decisão extraída

Yes. Once the underlying appeal was terminated, the interim measures fell away and the federal appeal against the interlocutory order had become moot.

Fundamentação extraída

The withdrawal-based discontinuance of the proceedings before the Federal Administrative Court ended the case and any provisional measures ordered in it; the Federal Supreme Court therefore struck the case off its own docket.

Questão jurídica principal

Who had to bear the federal court costs after the case became moot.

Decisão extraída

The Canton of Lucerne had to bear the court costs because its conduct caused the mootness.

Fundamentação extraída

Although the appellant had not requested suspensive effect before the Federal Supreme Court, the cantonal authority sought a short extension for its response, then had the trees removed before the deadline expired and informed the court only afterward; this was contrary to good faith and caused the mootness.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to procedural compensation for the federal proceedings.

Decisão extraída

Yes. The Canton of Lucerne had to pay party compensation to the appellant.

Fundamentação extraída

Since the cantonal authority caused the mootness, it also had to compensate the appellant for the federal proceedings under the cost rules.

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