Appeal struck off; legal aid granted in residence permit case

2C_1181/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II11 de nov. de 2013Granted

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The Federal Court noted that the appellant, after marrying a Swiss citizen, had obtained family reunification approval in Aargau, so his appeal against the earlier Zurich decision on non-renewal of his residence permit and removal no longer had current practical interest. The proceedings were therefore struck off. The Court nevertheless granted his request for legal aid and appointed counsel, finding the appeal not hopeless and his financial need established on the basis of the family budget and support obligations. No court costs were levied, and CHF 2,400 was awarded to appointed counsel from the court fund.

Sumário Omnilex

Art. 32 BGG, Art. 64 BGG; strike-off of proceedings due to loss of current interest and grant of legal aid. If the appellant’s practical interest in the appeal disappears because the contested situation has been superseded, the proceedings are to be discontinued by summary order of the instructing judge or chamber president. On the issue of costs and party compensation, only a summary assessment of the pre-termination merits is required. Legal aid is granted where the appeal is not hopeless and the party proves inability to bear costs; in assessing indigence, current income, assets and, in marriage, the spouse’s financial means are relevant. If counsel was necessary, free legal representation is also to be appointed.

Texto completo

{T 0/2}

2C_1181/2012

Verfügung vom 11. November 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 24. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 24. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von X.________, Staatsangehöriger der Fidschi-Inseln, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab. Dagegen erhob X.________ am 27. November 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Am 10. Dezember 2012 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau für ihn ein Familiennachzugsgesuch (Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der neuen Ehefrau) gestellt wurde. Im Hinblick darauf wurde das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 zunächst bis zum 30. April 2013, anschliessend mit Verfügung vom 29. April 2013 bis zum 1. Juli 2013 sistiert. Nach Wiederaufnahme des bundesgerichtlichen Verfahrens (Verfügung vom 14. Juli 2013) hiess das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau das Gesuch der neuen Ehefrau um Familiennachzug für den Beschwerdeführer am 30. Juli 2013 gut.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 stellte das Bundesgericht die Abschreibung des Verfahrens in Aussicht. Der Beschwerdeführer stimmt dieser Verfahrenserledigung ausdrücklich zu und stellt den Antrag, die Kosten seien nicht ihm aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen; eventuell sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Innert erstreckter Frist hat er am 5. November 2013 den ausgefüllten Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege mit Belegen nachgereicht.

2.

Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau ist das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen. Da keine Gründe für eine Fortführung des Verfahrens geltend gemacht werden, ist das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG). Er entscheidet dabei auch über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung aufgrund einer summarischen Prüfung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes; ebenso befindet er einzelrichterlich über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG).

3.

3.1. Angesichts der Erwägungen des angefochtenen Urteils, die auf dem damals massgeblichen Sachverhalt beruhen, lässt sich der Beschwerdeführer bei summarischer Prüfung der Vorbringen in der Beschwerdeschrift im Hinblick auf die Kostenregelung nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegende Partei betrachten; er hat damit insbesondere keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Hingegen erschien die Beschwerde nicht aussichtslos; diese Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG); es ist noch zu prüfen, wie es sich mit der zweiten Voraussetzung (Fehlen der erforderlichen Mittel, um den Prozess zu führen [prozessuale Bedürftigkeit]) verhält.

3.2. Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt; dabei sind nebst den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 125 IV 161 E. 4a S. 164; 124 I 1 E. 2a S. 2; 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Angesichts der familienrechtlichen Unterstützungspflicht sind sodann die finanziellen Verhältnisse des Ehepartners der Beschwerde führenden Partei zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 I 202 E. 3 S. 204, insbes. E. 3c-f S. 206 ff.). Massgeblich sind grundsätzlich die aktuellen finanziellen Verhältnisse.
Der Beschwerdeführer selber erzielt zurzeit kein Erwerbseinkommen. Seine Ehefrau weist ein solches von Fr. 5'974.-- (Netto-Lohn September 2013) aus. Hinzu kommen Kinderzulagen von Fr. 400.--. An Auslagen sind belegt Mietkosten von Fr. 800.-- und Prämien für Krankenkasse nach KVG von Fr. 832.70. Für das Jahr 2013 liegt eine provisorische Steuerrechnung von Fr. 9'019.90 vor, was monatlich rund Fr. 750.-- ausmacht. Der Grundbedarf für ein mit zwei Kindern zusammenlebendes Ehepaar beläuft sich auf Fr. 2'500.--, mit dem prozessualen Zuschlag von 25 % auf Fr. 3'125.--. Der Beschwerdeführer hat Fr. 600.-- an Alimenten an die Kinder aus früherer Ehe zu bezahlen. Bis dahin ergibt dies Auslagen in der Höhe von Fr. 7'107.--, welche die zur Verfügung stehenden Einkünfte weit übertreffen. Dem Vermögen der Ehefrau von gut Fr. 10'000.-- stehen Schulden des Beschwerdeführers in gleicher Grössenordnung gegenüber. Die prozessuale Bedürftigkeit ist damit erstellt, ohne dass zu prüfen wäre, ob bzw. in welchem Ausmass weitere Auslagen berücksichtigt werden könnten (Telefonkosten sind im Grundbetrag inbegriffen, hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung fehlen nähere Erläuterungen, Karate Sohn).

3.3. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und - da sich der Beizug einer Anwältin rechtfertigte - um unentgeltliche Verbeiständung ist damit zu entsprechen. Der Beschwerdeführer wird auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Rechtsanwältin Magda Zihlmann, Zürich, wird als unentgeltliche Rechtsanwältin des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'400.-- ausgerichtet.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Palavras-chave

residence permitmootnesslegal aidindigenceappointed counselcostsparty compensationfamily reunification

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Questão jurídica principal

Whether the federal appeal should be struck off as moot after the residence permit was granted in another canton.

Decisão extraída

The appellant no longer had a current legal interest, so the proceedings were struck off.

Fundamentação extraída

Once the residence permit was granted in Aargau, the appeal against the earlier refusal and removal order lacked practical interest; no reasons for continuation were shown.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to legal aid and appointed counsel.

Decisão extraída

Legal aid and free legal representation were granted.

Fundamentação extraída

The appeal was not hopeless, and the appellant proved financial need after considering his household income, expenses, and support obligations; counsel was justified.

Questão jurídica principal

Whether court costs and party compensation should be charged or awarded.

Decisão extraída

No court costs were charged and no party compensation was awarded to the appellant.

Fundamentação extraída

The appellant was not likely to prevail on the merits for costs purposes, so no entitlement to party compensation arose; legal aid covered the proceedings.

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