Inadmissibility for insufficient reasoning in tax appeal

2C_1159/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II26 de nov. de 2012Inadmissible

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Resumo

A taxpayer domiciled in Aargau appealed a Graubünden tax case to the Federal Supreme Court after the cantonal court had declared his cantonal appeal inadmissible for lack of standing, because the disputed income and wealth adjustments did not affect the tax burden. The Supreme Court held that the federal appeal did not engage with this decisive reasoning and contained no sufficient legal argumentation. In simplified procedure, it therefore did not enter into the appeal and ordered court costs of CHF 500 against the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirement of specific reasoning for a federal appeal: the appellant must, in a succinct and issue-related manner, challenge the determinative grounds of the contested decision and show the violation of federal law. A mere repetition of substantive arguments is insufficient where the lower court decided exclusively on admissibility grounds. If the appeal manifestly lacks adequate reasoning, the presiding judge may refuse entry in simplified procedure under Art. 108 BGG. Costs are borne by the unsuccessful party pursuant to Art. 65 and Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
2C_1159/2012

Urteil vom 26. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2010,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Einzelrichter, vom 5. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Dr. X.________ hat seinen Wohnsitz im Kanton Aargau, wo er der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt; entsprechend wird er zur direkten Bundessteuer ausschliesslich im Kanton Aargau veranlagt. Im Kanton Graubünden ist er (neben seiner Schwester) zur Hälfte Eigentümer eines vom 2007 verstorbenen Vater ererbten Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen in A.________ und eines in der Gemeinde B.________ gelegenen Waldgrundstücks. Diesbezüglich ist er - allein für die Staats- und Gemeindesteuern - im Kanton Graubünden beschränkt steuerpflichtig. Im Rahmen der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 wurde im Hinblick auf die Einkommenssteuer für die einzige nicht vermietete Wohnung des Mehrfamilienhauses ein Eigenmietwert von Fr. 18'000.-- und im Hinblick auf die Vermögenssteuer die Erhöhung des Schätzungswertes für das Waldgrundstück von Fr. 300.-- auf Fr. 600.-- berücksichtigt. Gegen den diesbezüglichen Einspracheentscheid gelangte X.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Urteil des Einzelrichters vom 5. Oktober 2012 darauf nicht ein.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. November 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, eventuell sei die Sache zum neuen Entscheid an dieses zurückzuweisen.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat zwar im Sachverhaltsteil (S. 2 bis S. 8 oben) sowie in E. 1b seines Urteils die Frage der Aufrechnung des Eigenmietwerts sowie der Erhöhung des Steuerwerts der Waldliegenschaft erwähnt. Indessen beruht sein Nichteintretensentscheid allein darauf, dass beide Werte keinen Einfluss auf die Veranlagung hatten. Es hält fest, die Einkommensteuer 2010 betrage Fr. 0.-- und die Erhöhung des Steuerwertes der Waldliegenschaft habe den Vermögenssteuerbetrag nicht erhöht; damit aber fehle es an der gemäss Art. 50 des kantonalen Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) erforderlichen Beschwer und mithin an der Beschwerdelegitimation; mangels Auswirkungen für die Folgejahre sei auch sonst kein Interesse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde gegeben. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen; namentlich zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern diese Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts in seinem Fall schweizerisches Rechts verletzten. Seine Ausführungen zur Frage der Anrechnung des Eigenmietwerts und der Eröffnung des Vermögenssteuerwertes sind für den Ausgang des Verfahrens irrelevant.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller

Palavras-chave

tax appealstandinglegal reasoninginadmissibilitysimplified procedurecourt costs